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Fall Kampusch: Geheim-Ausschuss legt Bericht vor - 28.06.2012

Begonnen von Miss Marple, 28 Juni 2012, 11:14:00

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silversurfer

@M0nk :  "bei zugleichen ist eine obduktion verpflichtend " ------
   könnten Sie auch anführen, worauf Sie diesen quatsch stützen  ?

silversurfer

--ich hab nämlich immer noch nicht die gesetzlichen vorschriften gefunden, wonach
bei eindeutigen selbstmorden von polizeilich gesuchten kindesentführern JEDENFALLS  zu obduzieren ist   wenn sie  sich von einem zug überfahren lassen ---
    aber KEINESFALLS  zu obduzieren ist , wenn es sich bei der leiche um einen polizeioberst handelt, mag auch der nähere hergang der tötung unter verwendung einer schusswaffe noch so fraglich erscheinen............
    zweck einer obduktion ist nämlicher IMMER  die klärung  von anlass und ursache des todes bzw die feststellung von anderen für die aufklärung einer straftat wesentlichen umständen  ( § 125 Z 4 stpo neu seit 1.1.2008 ------ und vorher wars auch nicht anders !)

Gast m0nk

Zitat von: silversurfer am 05 Juli 2012, 09:06:21
@M0nk :  "bei zugleichen ist eine obduktion verpflichtend " ------
   könnten Sie auch anführen, worauf Sie diesen quatsch stützen  ?

Seitdem es Zugleichen gibt, wird dieser Quatsch so gehandhabt, glehrt, erlassweise geregelt und praktiziert. Es findet sich auch in jedem Handbuch für Untersuchungsrichter und in den Dienstanweisungen für Staatsanwälte und Ermittlungs(polizei)beamte, nicht nur in Österreich.

silversurfer

----bitte um wenigstens EINE  österr. quelle !
    als "handbuch für untersuchungsrichter" kenne ich übrigens nur jenes bahnbrechende werk  des grazer richters GROSS aus dem 19. jhdt , wonach im falle eines diebstahles im ländlichen bereich vorerst zu untersuchen ist, "ob zigeuner in der gegend waren" :)

nejah

Können wir bitte nochmals zum eigentlichen Thema zurückkommen???

Lt. Abschlußbericht wurden dem Ausschuß NICHT ALLE AKTEN zu Verfügung gestellt. Es gibt aber eine Vollständigekiterklärung der Ministerien, wonach alle Akten AUS INNSBRUCK dem Ausschuß zur Verfügung gestellt worden sind.

Meine Meinung nach kann das ja nur heißen, daß beim Innsbrucker Verfahren gegen die StA ebenfalls NICHT ALLE AKTEN zur Verfügung gestanden sind. Damit wäre der Endbericht "für die Fisch" und jetzt die Frage an die Wissenden bzw. Fachleute hier: Müsste man Innsbruck dann nicht wiederholen, bzw. müßte da nicht die Behöre amtwegig tätigwerden bwz. welche Möglichkeiten gibt es da denn noch????

Politicus1Gast

Zitat von: nejah am 05 Juli 2012, 11:08:18
Lt. Abschlußbericht wurden dem Ausschuß NICHT ALLE AKTEN zu Verfügung gestellt. Es gibt aber eine Vollständigekiterklärung der Ministerien, wonach alle Akten AUS INNSBRUCK dem Ausschuß zur Verfügung gestellt worden sind.

Meine Meinung nach kann das ja nur heißen, daß beim Innsbrucker Verfahren gegen die StA ebenfalls NICHT ALLE AKTEN zur Verfügung gestanden sind.

1) die Festellung des U-Ausschusses ist für mich durchaus glaubwürdig - nur, woraus leitet sich diese Feststellung ab? Könnte es sein, dass nicht vorgelegte Akten und Beweisstücke in vorgelegten zitiert sind? Dann kann man diese Unterlagen ja explicit zur Einsicht verlangen!
2) mich beschäftigt immer noch stark das angeblich ohne angefertigte Kopien an die NK übergebene "Tagebuch": wer hat den Beweis, dass tatsächlich keine Kopien angefertigt wurden? Wohl nur die mit der Herausgabe befassten StAe und andere Bedienstete. Was wäre mit einer Befragung dieser Personen?!

Schlussbemerkung: für mich ist nicht nur der Bestfriend und andere Teilnehmer an dieser Performance auffallend, sondern auch der ö. Journalismus! da sind allein im Kommunique des U-Ausschusses so viele unbeantwortete Fragen aufgezeigt, dass es doch eigentlich ein FRESSEN für jeden Journalisten und jede Zeitung wäre, diesen Dingen nachzugehen!
Zur Erinnerung: auch Nixons Watergate wurde nicht durch Politker oder Staatsanwälte aufgedeckt - sondern durch zwei mutige Journalisten...

silversurfer

LEICHENBESCHAU  und (damit nicht zu verwechseln) OBDUKTION !
  falls  die genauen gesetzlichen  regelungen  (inbesondere über zulässigkeit bzw nowendigkeit dieser maßnahmen) jemand  interessieren   :
   alte rechtslage (für tod des WP) : §§ 128 ff StPO alt ( in kraft bis 31.12.2007)
   neue rechtslage (für tod des oberst K)  : §§ 125 Z 3 und 4 ; 128 StPO neu (in kraft seit 1.1.2008)
    für die hier interessierenden fragen besteht aber zwischen alter und neuer rechtslage kein unterschied !
    für die wiedergabe von gesetzestexten halte ich aber ausschließlich den poster "wahrheitsforschung" für zuständig, den ich in seinen kometenzen keinesfalls beschneiden werde :)

silversurfer

sorry : für die alte rechtslage natürlich ab § 127 stpo alt

Wahrheitsforschung

#158
WOLFGANG PRIKLOPIL VERSTORBEN AM 23.8.2006 ,,Fluchttag der NK"

Am 23.08.2006 gültige StPO (ohne Gewähr):

23.08.2006 STPO + WP
Antwort 43 am: 06.07.2012 um 13:54:08

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - SEITE 3
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,55.30.html



+ IN MEMORIAM FRANZ KRÖLL, EINEM DER BESTEN ERMITTLER ÖSTERREICHS.

+ KORREKT UND UNVERGESSLICH + VERDACHT DER ERMORDUNG AM 25.06.2010


Am 25.06.2010 gültige StPO (ohne Gewähr):

25.06.2010 STPO + FRANZ KRÖLL
Antwort 44 am: 06.07.2012 14:18:19

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - SEITE 3
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,55.30.html
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

silversurfer

Na also: Nach verlässlicher Vorlage der einschlägigen Bestimmungen:
Da Selbstmord bekanntlich straflos ist, müssten im Falle des Todes des WP der Staatsanwalt, der die Obduktion beantragt hat, bzw. der Untersuchungsrichter, der sie angeordnet hat, Zweifel darüber gehegt haben, ob der Tod durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei. Als mögliches VERGEHEN böte sich eine fahrlässige Tötung durch den Zugführer an (der vielleicht verspätet oder technisch falsch auf das Hindernis WP als Suizident oder als Fußgänger leichtsinnig die Gleisanlage querenden, dabei vielleicht stolpernden Passanten reagiert hat).  Derartige Zweifel bei StA oder UR zum Verhalten des Zugführers dürften aber nicht bestanden haben, zumal diesfalls zur verlässlichen Beurteilung dessen Verhaltens zusätzlich ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten erinzuholen gewesen wäre.
Bei Zweifel an einem Suizid kämen als VERBRECHEN Vorsatztaten wie etwa Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung mit Todesfolge) in Betracht, wobei die Obduktion sinnvollerweise klären hätte können, ob WP tatsächlich im Halsbereich überfahren wurde bzw. ob dies - allenfalls was sonst - auch wirklich die Todesursache war. Allenfalls "sonstwas" als Todesursache bzw. eine bei Überfahrenwerden gegebene Bewußtlosigkeit infolge vorheriger Betäubung konnte durch das Obduktionsergebnis aber mangels umfassenden toxikologischer Untersuchung bzw. ohne Bestimmung des genauen Todeszeitpunkt durch etwa Temperaturmessung an der Leiche, nicht ausgeschlossen werden.
Eine allfällige Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) durch irgendwelche vorangegangenen psychischen Einwirkungen bzw. sonstigen Hilfeleistungen hiezu hätte die Obduktion aber sowieso nicht klären können.
So gesehen war die Obduktion (samt hier überdies merkwürdiger Leichenbeschau) jedenfalls für den HUGO.
Es darf aber bezweifelt werden, dass StA oder UR sich dabei irgend etwas Vernünftiges gedacht haben (falls sie gedacht haben).
Bei einem klaren Suizid mit klarer Todesursache ohne jeden Hinweis auf Fremdverschulden besteht und bestand kein Anlass auf eine Obduktion.

silversurfer

----und wer weiss, was dem obduzenten  alles aufgefallen wäre , hätte "man " der "vorgeschichte" zum suizid (!) eines polizeilich gesuchten kindesentführer AUCH  den verdacht hinzugefügt, dass er nach einer zeugenbeobachtung bei der tat in begleitung eines weiteren mannes war  und dass er die letzten stunden vor dem suizid(!!) mit einem freund verbracht hat, der  nach dem "suizid" (!) merkwürdige angaben machte und sich überhaupt auffällig verhielt  ----ist damals wahrscheinlich niemandem wichtig vorgekommen -- wie denn auch ?--- bei dieser "vollkommen üblichen" selbstmordart, die wohl alle übrigen auftauchenden zweifel zerstreute .............