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Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP

Begonnen von Andreas Ranovsky, 03 Juni 2012, 18:23:59

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Andreas Ranovsky

Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0
HINWEIS: Stand 2012 !!

Vorhergehender Titel: Internationaler Strafgerichtshof ICC HEIMKINDER FOLTER VERDACHT
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International Criminal Court - Internationaler Strafgerichtshof - KINDESWOHL

VERDACHT VÖLKERMORD
VERDACHT SKLAVEREI
VERDACHT FOLTER

GRUPPE

JUGENDWOHLFAHRT KINDER
JUWO KINDER
JUGENDAMT KINDER
JUGENDHILFE KINDER (BRD)

SCHWER VERLETZTE HEIMKINDER
SCHWER VERLETZTE PFLEGEKINDER
SCHWER VERLETZTE TRENNUNGSOPFER
ERMORDETE KINDER (STERNENKINDER)

JUSTIZ-OPFER
PSYCHIATRIE-OPFER
JUWO-OPFER (JUGENDWOHLFAHRT-OPFER)

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ICC Contact
Please use one of the working languages of the Court - English or French - for any correspondance.
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Postal Address
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Visiting the International Criminal Court

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Communications and claims under art.15 of the Rome Statute may be addressed to:
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Post Office Box 19519
2500 CM Den Haag
Niederlande 
E-Mail otp.informationdesk@icc-cpi.int
Telefax an +31 70 515 85 55 

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International Criminal Court - Internationaler Strafgerichtshof

International Criminal Court
http://en.wikipedia.org/wiki/International_Criminal_Court

Internationaler Strafgerichtshof
http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Strafgerichtshof

Zitate: Statut

Das Gebäude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag

Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut.

Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen.

Ausführliche Definitionen der Tatbestände
Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts aufgeführt.

Bei einem Arbeitstreffen der Vertragsstaaten in Kampala (Uganda) wurde im Juni 2010 ein Entwurf der Definition sowie die Umstände, unter denen das Gericht die entsprechende Zuständigkeit ausüben darf, beschlossen.

Zudem konnte die Forderung nach universeller Zuständigkeit nicht durchgesetzt werden.

Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat, wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden, oder durch einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

Kerngrundsätze des IStGH sind:

die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die o. g. ,,schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze" berühren;

der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese existiert und fähig und willens ist, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben (Komplementaritätsgrundsatz des IStGH);

die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes;

die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen und

die Konstituierung als ständige Einrichtung.

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem).

Die Anklagebehörde kann Ermittlungsverfahren kraft Amtes einleiten. ...

Unterzeichnerstaaten ... Deutschland ... Österreich

ICC-LOGO als PGN-Anhang: International Criminal Court.png

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SCHWERWIEGENDER VERDACHT: TERRORISTISCHE STRAFTATEN GEGEN DAS KINDESWOHL

STGB §302 (2) MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT MIT MEHR ALS 50.000 EURO SCHADEN
                       konkret: materieller Schaden frei Schnauze: 640.000 EURO ohne Folgeschäden

STGB § 299 (1) Begünstigung

STGB § 295 Unterdrücken eines Beweismittels, konkret: Unterdrücken aller VGE-Beweismittel

STGB § 148 StGB GEWERBSMÄSSIGER SCHWERER BETRUG, konkret KINDERHEIM uvam

STGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen und

STGB § 87 (2) ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG, konkret der Kinder xxx und xxx

STGB § 312 (3) Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen FOLTER KINDERHEIM HEIMKINDER

STGB § 104 SKLAVEREI, konkret KINDERHEIM HEIMKINDER

STGB § 104a MENSCHENHANDEL, konkret KINDERHEIM HEIMKINDER

GEISTIG SEELISCHER KINDESMORD - DUNKELZIFFER 10.000 KINDER/JAHR -

MATERIELLER SCHADEN FREI SCHNAUZE 1-2 MILLIARDEN EURO/JAHR OHNE

FOLGESCHÄDEN - VERDACHT GEISTIG SEELISCHER VÖLKERMORD - BEITRAGSTÄTER

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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 40 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 71 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

32 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 640.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM ENORMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 ZEUGIN MARGIT PEHAM 16.12.2009 - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,271.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0
HINWEIS: Stand 2012 !!

VERDACHT GEISTIG SEELISCHER VÖLKERMORD neu im Forum oben

VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHHEIT neu hier:
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20120517 1405  VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT WIKIPEDIA
                     
http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen_gegen_die_Menschlichkeit

Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (englisch crime against humanity, französisch crime contre l'humanité) ist ein Straftatbestand, der zum ersten Mal 1945 im Londoner Statut des für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes geschaffenen Internationalen Militärgerichtshofs als Tatbestand vertraglich festgelegt und seitdem auch in nationale Strafgesetzbücher aufgenommen wurde.

Inhaltsverzeichnis
•   1 Entwicklung des völkerrechtlichen Begriffs
•   2 Definition der Londoner Charta vom 8. August 1945
•   3 Definition im Rom-Statut
•   4 Strafbarkeit nach nationalem Recht
o   4.1 Deutsches Recht
•   5 Zur Terminologie: ,,Verbrechen gegen die Menschlichkeit" oder ,,... gegen die Menschheit"?
•   6 Siehe auch
•   7 Literatur
•   8 Weblinks
•   9 Einzelnachweise ...

Entwicklung des völkerrechtlichen Begriffs

Eine wichtige völkerrechtliche Setzung war die Verurteilung des Völkermordes an den Armeniern im Osmanischen Reich am 24. Mai 1915 in einer Protestnote durch die Triple Entente; England, Frankreich und Russland drohten der jungtürkischen Regierung darin, diese ,,Verbrechen gegen die Menschheit und gegen die Zivilisation" würden nach Kriegsende verfolgt werden. Juristisch wurde der Begriff erstmals 1946 zur Ahndung der Kriegsverbrechen bei den Nürnberger und Tokioter Prozessen definiert und benutzt (siehe auch: Völkermord). ...

In den Nürnberger Prozessen wie auch in mehreren Verlautbarungen der Vereinten Nationen wurde und wird die Massenvernichtung in Konzentrationslagern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beurteilt. Da die ,,industrielle Tötung von Menschen" (Hannah Arendt) sich nicht ausschließlich gegen solche jüdischer Abstammung gerichtet habe, handle es sich nicht durchgehend um Völkermord, sondern wird unter ,,crime against humanity" subsumiert.

Ob es sich bei den deutschen Luftangriffen u. a. auf Warschau im September 1939 (26.000 zivile Opfer), bei dem ab 11. Mai 1940 von der britischen RAF geführten Luftkrieg gegen deutsche Städte, bei der anschließenden Luftschlacht um England (Bombardierung englischer Städte durch die deutsche Luftwaffe mit 60.000 zivilen Opfern), bei der deutschen Bombardierung von Rotterdam am 14. Mai 1940 (900 Tote) oder bei dem zum Flächenbombardement ausgeweiteten Bombenkrieg der Alliierten ab Anfang 1942 (Area Bombing Directive) mit 537.000 Opfern unter der Zivilbevölkerung Deutschlands[1] um Verbrechen gegen die Menschlichkeit (auf Grund der Haager Landkriegsordnung von 1907, Art. 25) gehandelt hat, wird in Deutschland kontrovers diskutiert, allerdings in erster Linie in Bezug auf die Bombardements der Alliierten.

Explizit geächtet wurde 1977 das Flächenbombardement im Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen.[2] Dagegen wurden sogenannte ,,Ziel-Bombardierungen", die immer auch zivile Opfer treffen, trotz der Vorschriften zum Schutz von Zivilisten bisher international nicht verurteilt. ...

Definition der Londoner Charta vom 8. August 1945

,,Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unter anderem: Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Akte gegen die Zivilbevölkerung oder: Verfolgung aufgrund von rassistischen, politischen und religiösen Motiven; unabhängig davon, ob einzelstaatliches Recht verletzt wurde."

Mit der Londoner Charta verständigten sich die Alliierten auf ein gemeinsames Strafrecht, das ihren jeweiligen nationalen Rechtssystemen übergeordnet war. Sie bildete die juristische Grundlage für die Nürnberger Prozesse gegen die wichtigsten gefangenen NS-Machthaber.

Definition im Rom-Statut

Artikel 7 des 2002 in Kraft getretenen Rom-Statuts als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofes enthält folgende Definition:

•   Absatz 1: Jeder der folgenden Akte, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs erfolgen:
o   (a) vorsätzliche Tötung
o   (b) Ausrottung
o   (c) Versklavung
o   (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung
o   (e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts
o   (f) Folter
o   (g) Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und ähnliche schwere sexuelle Eingriffe
o   (h) Verfolgung einer Gruppe oder Einheit aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen, geschlechtlichen oder anderen Gründen, die allgemein als unzulässig anerkannt sind im internationalen Recht in Verbindung mit diesem Paragraph und den anderen Verbrechen, die der Jurisdiktion dieses Gerichtes unterliegen. (Anmerkung: Neben den Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind auch Völkermord, Kriegsverbrechen und Angriffskrieg strafbar)
o   (i) Apartheid
o   (j) Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen
o   (k) Andere unmenschliche Behandlungen ähnlichen Charakters, die vorsätzlich großes Leid oder schwere körperliche oder mentale Verletzungen verursachen.

•   Absatz 2: Zur Definition von Absatz 1:
o   (a) Angriff gegen die Zivilbevölkerung bedeutet: Eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in (§1) genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.
o   (b) Ausrottung bedeutet die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen wie zum Beispiel den Entzug von lebensnotwendigem Material wie Lebensmittel und Medikamenten mit dem Ziel, Teile der Bevölkerung zu vernichten.
o   (c) Versklavung bedeutet die Ausübung jeglicher Gewalt, um über Menschen als Eigentum zu verfügen, inklusive dem Menschenhandel, insbesondere mit Frauen und Kindern.
o   (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung bedeutet die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich legal aufhalten.
o   (e) Folter bedeutet die absichtliche Schmerzenszufügung, körperlich oder mental, von Personen in Haft oder unter Kontrolle durch Ankläger, ausgenommen sind Schmerzen und Leiden, die der legale Strafvollzug mit sich bringt.
o   (f) Erzwungene Schwangerschaft bedeutet die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Die Bestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft.
o   (g) Verfolgung bedeutet die absichtliche, schwere Verletzung von fundamentalen Grundrechten gegen internationales Recht wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft.
o   (h) Apartheid bedeutet unmenschliche Akte ähnlich denen im (§1), verübt durch ein institutionalisiertes Regime, in Form einer systematischen Unterdrückung und Dominierung einer Rasse durch eine andere.
o   (i) Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen bedeutet die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen; durchgeführt, unterstützt oder gebilligt durch einen Staat oder eine politische Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

•   Absatz 3: Der Ausdruck ,,Geschlecht" bezieht sich auf beide Geschlechter, das männliche und weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung. ...

Zur Terminologie: ,,Verbrechen gegen die Menschlichkeit" oder ,,... gegen die Menschheit"?

Das englische humanity kann sowohl mit Menschlichkeit als auch mit Menschheit übersetzt werden. Neben anderen Kritikern halten Karl Jaspers und Hannah Arendt die offizielle und übliche Übersetzung Verbrechen gegen die Menschlichkeit für einen Euphemismus und sprechen von Verbrechen gegen die Menschheit. Arendt schrieb dazu in ihrem Buch über den Eichmann-Prozess 1963:

,,Das den Nürnberger Prozessen zugrunde liegende Londoner Statut hat [...] die ,Verbrechen gegen die Menschheit' als ,unmenschliche Handlungen' definiert, woraus dann in der deutschen Übersetzung die bekannten ,Verbrechen gegen die Menschlichkeit' geworden sind; als hätten es die Nazis lediglich an ,Menschlichkeit' fehlen lassen, als sie Millionen in die Gaskammern schickten, wahrhaftig das Understatement des Jahrhunderts.[3]"
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0
HINWEIS: Stand 2012 !!

VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHHEIT neu im Forum oben

20120424 INTERNATIONALE JUSTIZ eda neu hier

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intjus.html

Internationale Justiz

Zur Wahrung des Völkerrechts und der Menschenrechte hat die internationale Gemeinschaft auf universeller und auf regionaler Ebene mehrere Instanzen geschaffen. Die Schweiz unterstützt diese Anstrengungen und engagiert sich mit Überzeugung für eine gerechtere und stabile Weltordnung. Dazu tragen die internationalen Gerichte entscheidend bei.

Internationale Rechtsprechung

Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist ein Hauptorgan der Vereinten Nationen (UNO) und nimmt in der Rechtsprechung eine zentrale Rolle ein. Er gründet auf der Vorrangstellung des Rechts und leistet einen wichtigen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten. Seine Urteile und seine Rechtsgutachten machen ihn zu einem Eckpfeiler der internationalen Rechtsordnung. Die steigende Zahl der Rechtsfälle und Rechtsfragen, die ihm vorgelegt werden, ist Ausdruck des Vertrauens der internationalen Gemeinschaft in den IGH.

Die Schweiz erachtet den IGH als unersetzlich. Sie anerkennt seine Zuständigkeit seit jeher und fordert alle Staaten auf, dies ebenfalls zu tun. Sie sollen ihre Streitigkeiten vor das Gericht tragen und friedlich beilegen.

Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein Gericht des Europarats. Er wacht über die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eingegangen sind. Der Gerichtshof wurde zu einer weltweiten Referenz und stellt ein Modell für andere regionale Gerichtshöfe dar.

Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Damit können natürliche und juristische Personen beim Gerichtshof eine Beschwerde gegen die Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention oder deren Protokolle einreichen.

Die Vereinten Nationen haben im weiteren 7 Ausschüsse eingesetzt, welche die Einhaltung der wichtigsten Menschenrechtskonventionen überwachen. Obwohl es sich hier nicht um eigentliche Gerichte handelt, erfüllen sie eine zentrale Rolle. Die Schweiz unterstützt die Bestrebungen, ihre Wirksamkeit zu steigern.

Internationale Strafgerichtshöfe

Die Einsetzung internationaler Tribunale hat tief greifende Veränderungen für die internationale Strafgerichtsbarkeit bewirkt. Die Strafgerichte haben den Auftrag, Einzelpersonen zu verfolgen, die ein schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.

Die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) ist von historischer Tragweite. Er wurde durch das Römer Statut von 1998 begründet, das am 01.07.2002 in Kraft trat. Die internationale Gemeinschaft verfügt damit über eine ständige und universelle Gerichtsbehörde. Sie ist zuständig für die Beurteilung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren und das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern:

•   Völkermord
•   Verbrechen gegen die Menschlichkeit
•   Kriegsverbrechen

Der Internationale Strafgerichtshof kommt zum Einsatz, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht in der Lage oder willens sind, diese Verbrechen selber zu verfolgen. Eine Person kann sich einer Strafverfolgung auf Grund ihres Amtes oder der Immunitäten nicht entziehen. Dies gilt selbst für Staatschefs oder Regierungsvertreter. Die Schweiz unterstützt den Internationalen Strafgerichtshof und erachtet seine Errichtung als wesentlichen Fortschritt im Kampf gegen die Straflosigkeit und für die Weiterverbreitung und Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte.

Seit den 1990er Jahren hat die internationale Staatengemeinschaft bereits folgende Kriegsverbrechertribunale eingesetzt:

•   Internationaler Gerichtshof für Ex-Jugoslawien (1993)
•   Internationaler Gerichtshof für Ruanda (1994)
•   Spezialgerichtshof für Sierra Leone
•   Ausserordentliche Kammern in den Gerichten Kambodschas zur Verfolgung der Verbrechen der Roten Khmer (2004)

Letzte Änderung: 24.04.2012
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Rechtliches | Kontakt
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0
HINWEIS: Stand 2012 !!

INTERNATIONALE JUSTIZ neu im Forum oben. ZITAT hier:

Der Internationale Strafgerichtshof kommt zum Einsatz, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht in der Lage oder willens sind, diese Verbrechen selber zu verfolgen. (*)

Eine Person kann sich einer Strafverfolgung auf Grund ihres Amtes oder der Immunitäten nicht entziehen. (*)

Dies gilt selbst für Staatschefs oder Regierungsvertreter. (*)


Die Schweiz unterstützt den Internationalen Strafgerichtshof und erachtet seine Errichtung als wesentlichen Fortschritt im Kampf gegen die Straflosigkeit und für die Weiterverbreitung und Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte.

(*) TERRORISTISCHE STRAFTATEN GEGEN DAS KINDESWOHL

VERDACHT - WIEN SKANDALHEIM WILHELMINENBERG UVAM

VERDACHT - WIMMERSDORF UND DER KRIEG GEGEN KINDER
   

http://erziehungsheim-wimmersdorf.blogspot.co.at/ 

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,55.0.html

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 ANTWORT 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0
HINWEIS: Stand 2012 !!

VERDACHT - KRIEG GEGEN HEIMKINDER

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http://www.heimkinder-oesterreich.at/index.php

Heimkinder Österreich

Wir erzählen wie es wirklich war und wer am jahrzehnte
langen Krieg gegen Kinder beteiligt war und noch immer ist!

Es ist geschehen
und es geschieht nach wie vor
und wird weiter geschehen
wenn nichts dagegen geschieht.

Die Unschuldigen wissen von nichts,
weil sie zu unschuldig sind
und die Schuldigen wissen von nichts,
weil sie zu schuldig sind.

Die Armen merken es nicht,
weil sie zu arm sind
und die Reichen merken es nicht,
weil sie zu reich sind.

Die dummen zucken die Achseln,
weil sie zu dumm sind
und die Klugen zucken die Achseln,
weil sie zu klug sind.

Die Jungen kümmert es nicht,
weil sie zu jung sind,
und die Alten kümmert es nicht,
weil sie zu alt sind.

Darum geschieht nichts dagegen
und darum ist nichts geschehen
und geschieht nach wie vor
und wird weiter geschehen.

Erich Fried
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#5
Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 ANTWORT 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0
HINWEIS: Stand 2012 !!

1) http://www.heimkinder-oesterreich.at/

2) http://www.heimkinder-oesterreich.at/Archiv%20zur%20Beweismittelsicherung.html

3) http://ruzsicska.blogspot.co.at/p/amtsverkehr-ma-11.html

4) http://ruzsicska.blogspot.co.at/p/uber.html

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1) http://www.heimkinder-oesterreich.at/

Informationsplattform für ehem. Heimkinder 1900-2012 .... in kirchlichen-städtischen-privaten und sonstigen fürsorglichen Unterbringungen

Presseberichte - Archiv zur Beweismittelsicherung - Bücher

Inet-Links zum Thema Heimkinder - Heimliste - Heimfotos - Onlinearchive - MA 11 - Julius Tandler - Küst - 1980 dreht der ORF den Film - Problemkinder - VIDEO ...

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2) http://www.heimkinder-oesterreich.at/Archiv%20zur%20Beweismittelsicherung.html

Archiv zur Beweismittelsicherung

VerwalteteKinder(1975)Schreibmaschinenform -> Download
http://www.heimkinder-oesterreich.at/VerwalteteKinder(1975)Schreibmaschinenform.pdf

Rosemarie Fischer-Irmtraut Goessler-Leirer (Karlsson)-Claudia Halletz
Organisationssoziologische Analyse von Heimen für Kinder und Jugendliche im Bereich der Stadt Wien
Endbericht Jänner 1975
Maschinengeschriebenes Endmanuskript, Wienbibliothek des Rathauses der Stadt Wien
(von der MA-11 zensuriert)               

VerwalteteKinder(1976)Buchform -> Download
http://www.heimkinder-oesterreich.at/VerwalteteKinder(1976)Buchform.pdf

Irmtraut Leirer (Karlsson)-Rosemarie Fischer-Claudia Halletz
Eine soziologische Analyse von Kinder- und Jugendlichenheimen im Bereich
der Stadt Wien
Buchform 1976, Institut für Stadtforschung
(von der MA-11 zensuriert)Derzeit im Bestand vom Wiener Stadt und Landesarchiv MA-8 

Archiv_f_Kinderheilkunde_126_Krenek_1942_HQ -> Download
http://www.heimkinder-oesterreich.at/Archiv_f_Kinderheilkunde_126_Krenek_1942_HQ.pdf

Hans Krenek, Dr. phil., pädagogisch-psychologischer Leiter der Anstalt,
Beitrag zur Methode der Erfassung von psychisch auffälligen Kindern und Jugendlichen.
Aus der Städt. Fürsorgeanstalt "Am Spiegelgrund".
(Direktor: Dr. med. Erwin Jekelius in Wien) Archiv für Kinderheilkunde 126 (1942), Seite 72-84
Quelle: AKH-Bibliothek Wien

Wr_Klin_Wochenschrift_15_1942_(385-386) -> Download
http://www.heimkinder-oesterreich.at/Wr_Klin_Wochenschrift_15_1942_(385-386).pdf

Erwin Jekelius, Grenzen und Ziele der Heilpädagogik
(Einführungsvortrag bei der ersten Sitzung der Gesellschaft für Heilpädagogik)
in: Wiener klinische Wochenschrift 15 (1942), Seite 385-386
Jg.55, Heft 20, 15. Mai 1942
Quelle: AKH-Bibliothek Wien

Ernst_Berger_(Auszug-Franz_P) -> Download
http://www.heimkinder-oesterreich.at/Ernst_Berger_(Franz_P).pdf

©Ernst Berger - Verfolgte Kindheit, Kinder und Jugendliche als Opfer der NS-Sozialverwaltung - Böhlau Verlag 2007

Wiener Medizinische Wochenschrift (Jahrgang 1924- Auszug-Tandler) -> Download
http://www.heimkinder-oesterreich.at/Wiener%20Medizinische%20Wochenschrift%20(Jahrgang%201924-%20Auszug-Tandler.pdf

Professor Dr. Julius Tandler
Wiener Medizinische Wochenschrift Jahrgang 1924, (Nr.4-6, 26):
Ehe und Bevölkerungspolitik
Seiten: 211-214, 262-266, 305-309
Schwangerschaftsunterbrechung und Bevölkerungspolitik
Seiten: 1387-1389
Quelle: Österreichische Nationalbibliothek

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3) http://ruzsicska.blogspot.co.at/p/amtsverkehr-ma-11.html

DOKUMENTATION VON HERRSCHAFT ÜBER KINDER UND ERWACHSENE

Basierend auf meiner Kindheits- und Jugenderfahrung im Umfeld von Heimen sowie Kinder- und Jugendverwaltungseinrichtungen, möchte ich die Erscheinungsformen von Herrschaftsverhältnissen im Besonderen und Allgemeinen möglichst genau darstellen, und zwar so, wie sich diese Wahrnehmungen mir selbst darstellen: Herrschaft ist die Ursache allen Missbrauchs.

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4) http://ruzsicska.blogspot.co.at/p/uber.html

Über die Geschichte des Heimes Wimmersdorf in Niederösterreich

Mich interessiert die historische Entwicklung der Heimerziehungspraxis des Kinderheimes Wimmersdorf in Niederösterreich in der Zeit vor und während des 2. Weltkrieges bis zur Schließung der Einrichtung im Jahre 1981. Sollte jemandem etwas darüber bekannt sein, bitte ich um Information...

Kontakt: peter.ruzsicska@gmx.at

Siehe Details über die Geschichte des KDH-Wimmersdorf:
http://erziehungsheim-wimmersdorf.blogspot.com/

Aktualisiert:
29.12.2011 - 06.06.2012, Meine besonderen Anmerkungen sind durch eckige Klammern
und roter Schrift gekennzeichnet: [Datum - Anmerkung :..........]

Meine eigene Recherche und Internetrecherche hat bis nun zu folgenden
Ergebnissen geführt, die glaubhaft bestätigen, daß das
Kinderheim Wimmersdorf offenbar vor und während des zweiten Weltkrieges
zumindest eine NS-Umerziehungsstätte war.

Wesentliche Verbindungen zum Euthanasieprogramm, wie z. B. Spiegelgrund
sind daher nicht auszuschließen(!):

Zwangsarbeit! Travail force!

Sendedaten
Samstag, 22. August 2009
um 14.30 Uhr
Stereo, 16:9
Credits
Ein Film von Siegfried Steinlechner und Wolfgang Peschl, Österreich 2008

Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands Zukunftsfonds der Republik Österreich Zwangsarbeiter Jor Maso Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart Literatur zum Thema Zwangsarbeit in Linz Kurzinfo der Historikerkommission zum Thema Zwangsarbeit Projekte des Ludwig-Boltzmann- Institutes für Kriegsfolgenforschung zum Thema Zwangsarbeit Filmseite bei "Laufbildgesellschaft"

Neues Online-Portal "Zwangsarbeit 1939 - 1945"
Mai 2008 - bearb. August 2009 / ORF/ kk

http://www.laufbild.com/Pages/travailforce1.htm

...
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#6
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RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS

GELTENDE FASSUNG HAUPTLINK https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173306

GELTENDE FASSUNG DRUCKEN https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173306&ShowPrintPreview=True

GELTENDE FASSUNG PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173306/NOR40173306.pdf

GELTENDE FASSUNG RTF https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173306

HAUPTLINK FASSUNG VOM 12.12.2015
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002156&FassungVom=2015-12-12

DRUCKEN FASSUNG VOM 12.12.2015 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002156&FassungVom=2015-12-12&ShowPrintPreview=True

PDF FASSUNG VOM 12.12.2015 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20002156/R%C3%B6misches%20Statut%20des%20Internationalen%20Strafgerichtshofs%2c%20Fassung%20vom%2012.12.2015.pdf?FassungVom=2015-12-12

RTF FASSUNG VOM 12.12.2015 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002156&FassungVom=2015-12-12

Vertragsparteien
Sonstige Textteile
Ratifikationstext (Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Römer Statuts

TEIL 1 ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS
Artikel 1 Der Gerichtshof
Artikel 2 Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
Artikel 3 Sitz des Gerichtshofs
Artikel 4 Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

TEIL 2 GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT
Artikel 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
Artikel 6 Völkermord
Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Artikel 8 Kriegsverbrechen
Artikel 9 "Verbrechenselemente"
...

Artikel 128 Verbindliche Wortlaute
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TEIL 1 ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 1 Der Gerichtshof


Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof ("Gerichtshof") errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt.

Artikel 2 Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

Artikel 3 Sitz des Gerichtshofs

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden ("Gaststaat").

(2) Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist.

(3) Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.

Artikel 4 Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.

(2) Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen.
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TEIL 2 GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

Artikel 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen


(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

a)   das Verbrechen des Völkermords;
b)   Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c)   Kriegsverbrechen;
d)   das Verbrechen der Aggression.

(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen *1) vereinbar sein.
____________________________________________________________________
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956
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#9
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Artikel 6 Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b) Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c) vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
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Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a) vorsätzliche Tötung;

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f) Folter;

g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j) das Verbrechen der Apartheid;

k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - mit dem Ziel die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;

c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.
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#11
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Artikel 11 Gerichtsbarkeit ratione temporis

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach In-Kraft-Treten dieses Statuts begangen werden.

(2) Wird ein Staat nach In-Kraft-Treten dieses Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach In-Kraft-Treten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es sei denn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 abgegeben.

Artikel 12 Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit

(1) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an.

(2) Im Fall des Artikels 13 Buchstabe a oder c kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn einer oder mehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts sind oder in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt haben:

a) der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verhalten stattgefunden hat, oder, sofern das Verbrechen an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, der Staat, in dem dieses registriert ist;

b) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die des Verbrechens beschuldigte Person besitzt.

(3) Ist nach Absatz 2 die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch einen Staat erforderlich, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof in Bezug auf das fragliche Verbrechen anerkennen. Der anerkennende Staat arbeitet mit dem Gerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Übereinstimmung mit Teil 9 zusammen.
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(Übersetzung) ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
StF: BGBl. III Nr. 201/2005

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 26. November 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung, im Folgenden als ,,Österreich" bezeichnet und Der Internationale Strafgerichtshof, im Folgenden als ,,der Gerichtshof" bezeichnet,

Präambel

UNTER HINWEIS auf Artikel 103 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das am 17. Juli 1998 *1) von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde, im Folgenden als ,,das Römer Statut" bezeichnet, wonach die vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafen in einem Staat verbüßt werden, der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Bereitschaft bekundet haben, verurteilte Personen zu übernehmen;

EINGEDENK der Regel 200 der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs, im Folgenden als ,,die Regel (n)" bezeichnet, wonach der Gerichtshof bilaterale Vereinbarungen mit Staaten abschließen kann, um ein mit dem Römer Statut im Einklang stehendes Regelwerk zur Übernahme durch den Gerichtshof verurteilter Personen zu schaffen;

UNTER HINWEIS auf die allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen, einschließlich der Standardminimumregeln für die Behandlung Gefangener, angenommen durch ECOSOC Resolutionen 663 C (XXIV) vom 31. Juli 1957 und 2067 (LXII) vom 13. Mai 1977, der Prinzipien zum Schutz aller in jeglicher Form der Verwahrung oder des Freiheitsentzugs befindlicher Personen, die mit GV-Resolution 43/173 vom 9. Dezember 1988 angenommen wurden, und der Grundprinzipien für die Behandlung gefangener Personen, die mit GV-Resolution 45/111 vom 14. Dezember 1990 angenommen wurden;

KENNTNIS NEHMEND von der Bereitschaft Österreichs, vom Gerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen;

ZU DEM ZWECK, ein Regelwerk für die Übernahme von durch den Gerichtshof verurteilten Personen zu schaffen und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Strafen auf österreichischem Hoheitsgebiet vollstreckt werden;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: ...

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ICC KINDESWOHL HEIMKINDER VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHHEIT
INTERNATIONAL CRIMINAL COURT KINDESWOHL HEIMKINDER FOLTER
INTERNATIONALER STRAFGERICHTSHOF KINDESWOHL HEIMKINDER VERSKLAVUNG

Verdacht. Es gilt die Unschuldsvermutung.

1 PDF-Anhang 110 Seiten: 2002 STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS SAMT ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH.pdf

1 PDF-Anhang 2 Seiten: 20050420 BGBL FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 53 Kundmachung Berichtigung von Verlautbarungen.pdf

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ANTWORT 10 ZITATE: ICC Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

f) Folter

(2) Im Sinne des Absatzes 1

e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

STGB 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

Inkrafttretensdatum 01.01.1975
Außerkrafttretensdatum

(1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schlagworte
Häftling, Untergebrachter, Strafgefangener,  Folter, Verletzung,
Fürsorgevernachlässigung, Gesundheitsschädigung, Erniedrigung

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OGH 11Os46/95 30.05.1995 – PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION ... SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG

Gründe: ... wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine psychosoziale Deprivation ...

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PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION
Verstöändliche Definition für gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger:

Anschrift des Verfassers: Dr. med. Wolfgang Storm – Kinderklinik
St. Vincenz-Krankenhaus, Husener Straße 81, BRD 33098 Paderborn

Als PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION gilt "ein Zustand des Organismus, der als Folge solcher Lebenssituationen entsteht, in denen dem Subjekt nicht in ausreichendem Maße und für genügend lange Zeit die Möglichkeit zur Befriedigung seiner grundlegenden psychischen Bedürfnisse gegeben ist" (3).

Dabei soll unter Deprivation nicht nur die Mangelhaftigkeit der wechselseitigen Interaktion zwischen mütterlicher (elterlicher) Person und Kind verstanden werden, sondern im erweiterten Sinn auch die Deprivation seitens der Gesellschaft, die ebenso aus einem Mangel an Zuwendung oder Akzeptanz, an Stimulation, an sozialen Kontakten und Erziehung Verkümmerung, Schwächung und Verarmung des Organismus entstehen lassen können. PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION beinhaltet somit objektiv schlechte Lebensbedingungen, subjektiv schlechtes Wohlbefinden. ...

3. Langmeier, J., Matejcek, Z.: Psychische Deprivation im Kindesalter.
Kinder ohne Liebe.
Urban und Schwarzenberg, München-Wien- Baltimore (1977).

Quelle aus dem Jahre 2010: http://www.down-syndrom-netzwerk.de/bibliothek/storm_medizin.html

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Rechtsmeinung: Die Kinder sind schutzlos den beschuldigten Verursachern ausgeliefert.

Sinngemäß nach ICC Artikel 17 Fragen der Zulässigkeit

Der Staat ist nicht willens oder nicht in der Lage,
die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen.

Ermittlungsverfahren von Amts wegen finden erwiesener Maßen nicht statt, werden offen sichtbar befangen eingestellt. Es besteht schwerwiegender Verdacht nach StGB § 302 (2) MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT in Zusammenhang mit: TERRORISTISCHE STRAFTATEN GEGEN DAS KINDESWOHL

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#14
Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 ANTWORT 14 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0
HINWEIS: Stand 2012 !!

SCHWEIZ

http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/sicherheit/internationale_rechthilfe/rechtshilfe_in_strafsache.html

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtliche Grundlagen
Auslieferung
Beweiserhebung
Zustellungen
Überstellung von Zeugen in Haft
Stellvertretende Strafverfolgung
Stellvertretende Strafvollstreckung
Überstellung verurteilter Personen
Internationale Strafgerichte
Ausbau des Staatsvertragnetzes

Kontakt
Bundesamt für Justiz
Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
Bundesrain 20
CH-3003 Bern
T +41 31 322 11 20,
F +41 31 322 53 80

Letzte Änderung: 22.03.2010

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http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/sicherheit/gesetzgebung/abgeschlossene_projekte/internationaler_strafgerichtshof.html

Internationaler Strafgerichtshof

Ratifikation des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Erlass des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem IStGH und Revision des Strafrechts (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten)

Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des IStGH

Worum geht es?

Am 17. Juli 1998 stimmte eine Staatenkonferenz in Rom dem so genannten ,,Römer Statut" zu, mit dem ein ständiger Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag geschaffen wurde. Der IStGH ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Er wird dann tätig, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, selber diese Verbrechen ernsthaft zu verfolgen.

Vor dem Hintergrund ihrer humanitären Tradition und ihrer Rolle als Depositarstaat der Genfer Konventionen hat die Schweiz die Arbeiten zur Errichtung eines starken und unabhängigen Gerichtshofs massgeblich unterstützt. Die Schweiz konzentrierte sich in einem ersten Schritt auf die unmittelbar notwendigen Gesetzesanpassungen, namentlich den Erlass des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem IStGH. In einem zweiten Schritt wird nun das schweizerische Strafrecht an das Römer Statut angepasst. ...

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Letzte Änderung: 28.09.2010
Bundesamt für Justiz (BJ)
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