Autor Thema: 20110719 OLG WIEN | 2013 VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN | SCHLÜSSELWORT DIENSTAUFSICHT  (Gelesen 5378 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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20110719 OLG WIEN | 2013 VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN | SCHLÜSSELWORT DIENSTAUFSICHT
20110719 OLG WIEN | 2013 VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN | ZAUBERWORT DIENSTAUFSICHT
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=418.0

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19.07.2011 OLG WIEN DIENSTAUFSICHT Weniges sinngemäß geglättet, Zitate:
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OLG WIEN DIENSTAUFSICHT

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 1

JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
OBERLANDESGERICHT WIEN DER PRÄSIDENT

Jv xxx (Bitte in allen Eingaben anführen)

Schmerlingplatz 11, 1016 Wien
Tel.: +43 (0)1 52152-0
Fax: +43 (0)1 52152-3690

Sachbearbeiter: Klappe: (DW)
E-Mail: olgwien.praesidium@justiz.gv-at

Frau Dipl. Päd. xxx und
Herrn Mag. xxx

Betrifft: Verfahren xxx des Bezirksgerichts xxx

Sehr geehrte Frau Dipl.Päd. xxx,
sehr geehrter Herr Mag. xxx!

Ich beziehe mich auf Ihre Eingaben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien und an die Justiz-Ombudsstelle, eingelangt am 27.06.2011 und am 14.07.2011, in welchen Sie zum Verfahren xxx des Bezirksgerichts xxx um sofortige Wahrnehmung der Dienstpflichten des verantwortlichen Vorgesetzten und des Dienststellenleiters ersuchen.

In diesem Verfahren haben Sie als VGE der (seit Jahren im KINDERHEIM  wohnhaften) xxx und xxx, geb. xxx, die Einräumung eines Besuchsrechtes und die Übertragung der Obsorge beantragt.

Über diese Anträge konnte noch nicht endgültig entschieden werden, weil sich einerseits xxx dezidiert dagegen ausgesprochen hat und Sie andererseits sämtliche Richterinnen samt dem Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts xxx abgelehnt haben. * (* Persönliche Anmerkung dazu: Im Dezember 2011)

Aus diesem Grunde hat Ihnen, sehr geehrte Frau Dipl.Päd. xxx und sehr geehrter Herr Mag.

1 von 2

xxx, die zuständige Richterin Mag. xxx mit Note vom 16.06.2011 mitgeteilt, dass die endgültigen Entscheidungen betreffend Obsorge und Besuchsrecht erst nach Entscheidung über die Ablehnungsanträge getroffen werden können.

Der Fortgang des Verfahrens wird aber dienstbehördlich überwacht.

Zum Inhalt des Verfahrens ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Dienstaufsichts- und Justizverwaltungsorgan aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Trennung von Justiz und Verwaltung jegliche Äußerung verwehrt.

Mit freundlichen Grüßen

Oberlandesgericht Wien
Wien, 19. Juli 2011
Für den Präsidenten:
Dr. Stürzenbecher-Vouk, Richterin

Für die Richtigkeit der Ausfertigung xxx

2 von 2

AKTUELLER AUFDECKER-LINK DAZU MIT ZITAT UNTEN:
20120516 BMJ DR PETER BARTH mit FAX 20120601 0724 an VGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,411.0.html

16.05.2012: Aufgrund der objektiv langen Verfahrensdauer nimmt das Bundesministerium für Justiz Ihre Eingabe zum Anlass, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu ersuchen, die Dauer des Pflegschaftsverfahrens dienstaufsichtsbehördlich zu überprüfen und dem Bundesministerium für Justiz auch zum Erfordernis weiterer Maßnahmen der Dienstaufsicht zu berichten.

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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

MISSSTÄNDE IN JUSTIZ JUGENDWOHLFAHRT KINDERHEIM PSYCHIATRIE uvam

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
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Ranovsky Zwillinge - Inhaltsverzeichnis alle Links
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,333.0.html

Möglichkeit: Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 ZEUGIN MARGIT PEHAM 16.12.2009 - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,271.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
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200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
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200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
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200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
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20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM
« Letzte Änderung: 12 September 2014, 07:52:51 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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ZAUBERWORT DIENSTAUFSICHT
« Antwort #1 am: 26 Juli 2013, 18:37:35 »
20100719 OLG WIEN DIENSTAUFSICHT, 2013 VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT
A01 SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=418.0

ZAUBERWORT DIENSTAUFSICHT
ZAUBERWORT AMTSWEGIGKEIT
ZAUBERWORT OBJEKTIVITÄT
ZAUBERWORT WAHRHEITSFORSCHUNG
ZAUBERWORT WAHRHEITSFINDUNG

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GOG § 75 DIENSTAUFSICHT

§ 75 Dienstaufsicht

(1) Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen.

Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen.

Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.

(2) Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.

Persönliche Anmerkung: nötig

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GEO § 94 Unmittelbare Dienstaufsicht

13. Kapitel Dienstaufsicht der höheren Behörden

§ 94 Unmittelbare Dienstaufsicht

(1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:

a) in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;

b) fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;

c) Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;

d) die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;

e) nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.

Persönliche Anmerkung: umfasst Hinausgeben

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BDG § 45 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Kurztitel Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
KundmachungsorganBGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 45
Inkrafttretensdatum 29.12.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung BDG  1979
Index 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.   wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.   wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Schlagworte Koordination, Aufsicht, Vorgesetzter, Dienstaufsicht, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Förderung, Strafbarkeit, Dienststellenleiter, BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am 14.12.2011
Gesetzesnummer 10008470
Dokumentnummer NOR40093366

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Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

EMRK ARTIKEL 6 - Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen
werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:

a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;

b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT: VON DEN VGE WEGEN OFFEN SICHTBARER  BEFANGENHEIT ABGELEHNTE - RÜGE (FÜR IMMER UND EWIG) AUFRECHT - SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER DER JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH ENTSCHEIDEN WEITER ÜBER SICH SELBST.

OFTMALIGER SCHWERKRIMINELLER VERFASSUNGSBRUCH

DIE DIENSTAUFSICHT HAT VOLLSTÄNDIG VERSAGT.
DIE DIENSTAUFSICHT VERSAGT VOLLSTÄNDIG.

Rechtsmeinung ohne jegliche Gewähr:
Dienstaufsicht Richter -> OGH PRÄSIDENT -> PARLAMENT <-> BUNDESPRÄSIDENT
Dienstaufsicht Staatsanwälte -> Bundesminister für Justiz -> PARLAMENT <-> BUNDESPRÄSIDENT

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http://www.bundespraesident.at/kontakt/

Kontakt
Adresse und Telefonnummer

Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Hofburg, Ballhausplatz
A-1014 Wien
Tel. 01/53422 (international: 0043-1-53422)



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
2013 DR HEINZ FISCHER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH - 1.jpg

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JULI 2013 BMJ MAG DR BEATRIX KARL DAS KABINETT

http://www.justiz.gv.at/

Das Kabinett

Kabinettschef
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER

Pressesprecher
Sven PÖLLAUER
+43 1 52152 2135

Christian WIGAND, M.A. M.A.I.S
Europäische und Internationale Angelegenheiten
+43 1 52152 2263

Fachreferenten
Dr. Alexander PIRKER, MBA
Stellvertretender Kabinettschef, Präsidialsektion, Strafrecht

Dr. Petra MEISSNER
Zivilrecht

Bernadett THALER, MSc
Parlament

Protokollchef
Mag. Christian MÜLLER
Ministerratsdienst und Veranstaltungen

Sekretariat
Barbara GREULBERGER
+43 1 52152 2872

Andrea MAKSAI
+43 1 52152 2172

Martina OMISCHL
+43 1 52152 2170

Kontakt
Telefon: +43 1 52152 0
Fax: +43 1 52152 2730
E-Mail: post@bmj.gv.at

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: SEITE 1f ZITATE:

An ehrwürdigen Dr. Dr. Ludwig ADAMOVICH, Berater des Bundespräsidenten für verfassungsrechtliche Angelegenheiten, PERSÖNLICH

Betrifft CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE „JAHRTAUSENDSKANDAL“ JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH:

Unzählig oft Verfassungsbruch uvam verursacht durch schwerkriminelle Amtsträger & begünstigt durch StPO § 196 (3)

Dipl. Päd. SR und Mag. AR (VGE)
(VGE … väterliche Großeltern von CR und LR)
Markt xxx, 2880 Kirchberg, Tel und Fax: xxx (Fax, wenn
nicht sofort hörbar eingeschaltet, bitte telefonisch voranmelden)
MAIL: xxx

...

22.07.2013 An ehrwürdigen Dr Dr  Ludwig ADAMOVICH, Präs. des VfGH aD, ehemaliges Mitglied der Kampusch-Kommission, Berater des Bundespräsidenten für verfassungsrechtliche Angelegenheiten, PERSÖNLICH mit ANREGUNG ZUR INFORMATION Dr Johann RZESZUT, Präs. des OGH aD.

MAIL: ludwig.adamovich@hofburg.at, xxx

Persönliche Anmerkung: „Kontroll-MAIL“ an AR (VGV)

Vorangestellt werden die Seiten mit dem Titel „VORANGESTELLT WIRD“.

Daraus wird sinngemäß hervorgehoben: Die Ablehnung aller bisher abgelehnten Amtsträger ist und bleibt aufrecht.

ANTRAG: Alle Verfahrenskosten auf Kosten der Justiz REPUBLIK ÖSTERREICH zur ungeteilten Hand.

Alle vollständigen Akten der CAUSA RANOVSY ZWILLINGE und alle VGE-Schriftsätze gelten zum Tatsachenbeweis auch hier und jetzt und werden nicht extra wiederholt. Zur Wahrung des hohen Rechtsgutes Enkel-Kindeswohl von CR und LR, beide * xxx, sind die höchst besorgten und bezüglich Kindeswohl tadellosen väterlichen Großeltern (VGE) verpflichtet, folgende rechtliche Schritte zu setzen:

PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: SEITE 2

KURZ-INFORMATION DR DR LUDWIG ADAMOVICH ZUM SACHVERHALT DER „CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE“, ANREGUNGEN (Information DR JOHANN RZESZUT, …) UND TÄTIGWERDEN VON AMTSWEGEN.

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt. MAIL-ANHANG: 01.06.2013 VGE-Schriftsatz an BAK

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH schädigen seit Jahren bewusst das Enkel-Kindeswohl von CR und LR, die Republik Österreich, das Ansehen der Justiz, …

Die bei den VGE gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen ZWILLINGE (ehemalige Extremfrühchen mit Minimum 840 Gramm) kurz: KINDGEMÄSSE „EXTREMSPORTLER“ werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie festgehalten. Alle unwiderlegbaren VGE-Tatsachenbeweise (FOTOS, SCREENS, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen, VGE-Beweismittel, VGE-Begründungen etc. werden beharrlich ignoriert.

ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNGEN DER ENKELKINDER MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN, SCHWERER GEWERBLICHER BETRUG, FOLTER (unmenschliche Behandlung), unzählig oft: Verfassungsbruch, …

15./16.05.2011 KURIER „DAS IST SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH“

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.

Es besteht allerhöchste Gefahr irreversibler Schäden am Kindeswohl.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

UNZÄHLIG OFT: VERFASSUNGSBRUCH durch MISSACHTEN EMRK, z.B.: Schwerwiegend begründet und ordnungsgemäß abgelehnte Amtsträger erwägen und beschließen weiter trotz aufrechter Rüge und Strafanzeigen wegen schwerkrimineller Offizialdelikte gegen das Menschenkindeswohl, die von Amts wegen sofort zu beenden und vollständig zu klären sind.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: SEITE 3

Zur Wahrung des hohen Rechtsgutes Kindeswohl wurden kriminelle Amtsträger wegen offen sichtbarer Befangenheit ordnungsgemäß und schwerwiegend begründet abgelehnt. Anschließend erfolgten korrekt und ordnungsgemäß Strafanzeigen.

Die Amtsträger sind wegen schwerkrimineller Offizialdelikte beschuldigt, die von Amts wegen sofort zu beenden und vollständig zu klären sind.

Die Straftaten sind mit bis zu lebenslangem Freiheitsentzug bedroht. Als Beschuldigte dürfen die Amtsträger ein Leben lang schweigen, lügen und/oder Schutzbehauptungen aufstellen, etc. Sie dürfen sich selbst schützen und andere Amtsträger schützen. Sie dürfen bekannte Täter (BT), UT und Verdächtige schützen. Sie werden geschützt. Die Dienstaufsicht hat bis zum heutigen Tag vollständig versagt.

Die bezüglich Kindeswohl tadellosen Großeltern (VGE) beantragen  Schutz, Dienstaufsicht, Wahrheitsfindung, …

Seit Dezember 2009 sind Minister uva nachweislich informiert.

Unzählig oft wurde gegen mehrere Artikel der EMRK verstoßen:
EMRK ARTIKEL 2: Recht auf Leben,
EMRK ARTIKEL 3: Verbot der Folter,
EMRK ARTIKEL 5: Recht auf Freiheit und Sicherheit,
EMRK ARTIKEL 6: Recht auf ein faires Verfahren,
EMRK ARTIKEL 7: Keine Strafe ohne Gesetz,
EMRK ARTIKEL 8: Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens,
EMRK ARTIKEL 13: Recht auf wirksame Beschwerde,
EMRK ARTIKEL 14: Verbot der Benachteiligung.

Beachte: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHEN-KINDESWOHL

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

ZITATE-ENDE

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JULI 2013 BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ DATEN UND FAKTEN ZITATE:

http://www.justiz.gv.at/

Daten und Fakten

Die österreichische Justiz leistet als moderne und innovative Organisation einen unverzichtbaren Dienst an der Gesellschaft. Sie weist einen "Jahresumsatz" von rund 1,1 Mrd. Euro auf und beschäftigt rund 11.700 Mitarbeiter.

Der Blick auf die Einnahmen beweist, dass die Justiz eine effizient geführte Institution ist: rund 73 Prozent der Ausgaben sind durch Einnahmen abgedeckt. Dabei ist zu bedenken, dass die Justiz auch Aufgaben (z.B. im Bereich des Strafvollzugs) erfüllt, aus denen naturgemäß keine Einnahmen erwirtschaftet werden können. ZITATE-ENDE



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
201307xx BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ DATEN UND FAKTEN.jpg

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MÖGLICHKEIT FÜR KOMMENTARE: Ranovsky Zwillinge - Hilfreiche Beiträge
SEITE 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=269.30

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
« Letzte Änderung: 27 Juli 2013, 04:19:50 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.