20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 01 02 10 11
20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 1 2 10 11
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29.02.2012
ANFRAGE der Abgeordneten
Leopold MAYERHOFER,
Mag. Roman HAIDER,
Christian LAUSCH,
Mag. Harald STEFAN,
Bernhard VOCK und
Wolfgang ZANGER1.) Wurde die von Frau Diplompädagogin Susanna Ranovsky und Herrn Mag. Andreas Ranovsky im Jahre 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingebrachte Strafanzeige gegen
Frau Mag. Katharina Mörwald, Frau Mag. Monika Dünser, Herrn Hofrat Mag. Rudolf Masicek, Herrn Mag. Leopold Oberhofer und Frau Mag. Waltraud Berger von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt an die Korruptionstaatsanwaltschaft abgetreten (bzw. zur Bearbeitung weitergeleitet)?
2.) Wenn ja, wann, zu welcher Aktenzahl und aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmung?
10.) Hat die Korruptionsstaatsanwaltschaft den Akt betreffend die von Frau Diplompädagogin Susanna Ranovsky und Herrn Mag. Andreas Ranovsky im Jahre 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingebrachte Strafanzeige gegen
Frau Mag. Katharina Mörwald, Frau Mag. Monika Dünser, Herrn Hofrat Mag. Rudolf Masicek, Herrn Mag. Leopold Oberhofer und Frau Mag. Waltraud Berger, die von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt an die Korruptionstaatsanwaltschaft abgetreten (bzw. zur Bearbeitung weitergeleitet) wurde, wieder die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt rückabgetreten?
11.) Wenn ja, wann und aus welchen Gründen?
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ANTWORT DR BEATRIX KARL
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1,2,10 und 11:
Die Anzeige langte bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt am 24. September 2010 ein und wurde am 27. September 2010 gemäß § 20a Abs. 1 Z 1 StPO (aF) an die damalige Korruptionsstaatsanwaltschaft abgetreten, wo sie zu AZ 4 St 194/10i erfasst wurde.
Die Korruptionsstaatsanwaltschaft hat das Verfahren jedoch umgehend gemäß § 28a Abs. 2 StPO (aF) an die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt (rück)übertragen, weil ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person der Beschuldigten nicht angenommen wurde. Ein Grund für ein amtswegiges Vorgehen der Oberstaatsanwaltschaft nach § 28 StPO wurde nicht gefunden.
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MACHEN SIE SICH BITTE SELBST EIN BILD MÖGLICHKEIT ZU HILFREICHEN BEITRÄGEN http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.htmlSACHVERHALT BEDEUTUNG DER PERSON DER BESCHULDIGTEN
Frau Mag. Katharina Mörwald, RICHTERIN an einem BEZIRKSGERICHT
Frau Mag. Monika Dünser, RICHTERIN an einem BEZIRKSGERICHT
Herrn Hofrat Mag. Rudolf Masicek, PRÄSIDENT des LANDESGERICHTS Wiener Neustadt,
Herrn Mag. Leopold Oberhofer, RICHTER am LANDESGERICHT Wiener Neustadt, und
Frau Mag. Waltraud Berger, RICHTERIN am LANDESGERICHT Wiener Neustadt.-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
SACHVERHALT STPO § 28StPO § 28a
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum 31.08.2011
Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA
§ 28a (1) Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Gleiches gilt unter den im § 26 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des § 20a Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.
(2) Die KStA kann das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen, es sei denn, dass einer der in §§ 25 Abs. 5 und 6 oder 26 geregelten Fälle hervorkommt. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wurde, hat der KStA auf deren Ersuchen über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten.
(3) Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen KStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen nach den vorstehenden Absätzen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die KStA als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soll.
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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29.02.2012 Parlament CAUSA RANOVSKY MISSSTÄNDE IN DER JUSTIZ
29.02.2012 ANFRAGE - 26.04.2012 BEANTWORTUNG durch DR BEATRIX KARL
ANFRAGE - BEANTWORTUNG - SACHVERHALT 1:
ANFRAGE
des Abgeordneten Leopold Mayerhofer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Causa Ranovsky - Missstände in der Justiz
Persönliche Anmerkung:
An dieser Stelle befindet sich in Form zweier Fotos nebeneinander der komplette Artikel vom
15.05.2011 KURIER DAS IST SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH
20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html Persönliche Anmerkung-Ende
Die - auch bereits medial wiederholt ins Zentrum des öffentlichen Interesses gelangte - Causa Ranovsky betreffend die Minderjährigen Christoph Ranovsky und Lucas Ranovsky, beide geboren am 26. 8. 2001, und deren fremdverschuldete Entfremdung von ihren Großeltern Frau Diplompädagogin Susanna Ranovsky (Hauptschuloberlehrerin für Deutsch, Physik und Chemie i.R.) und Herrn Mag. Andreas Ranovsky (Gymnasialprofessor für Sport und Mathematik i.R.) gibt Anlass zur dringenden Aufklärung wesentlicher Missstände.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin
für Justiz nachstehende ANFRAGE
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