Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Möglichkeit: Hilfreiche Beiträge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html----------------------------------------------------------------------------------------------
20.11.2009 06:30 Uhr VGE-FAX an das BG xxx (in Zusammenarbeit mit einem Verein für Menschenrechte)
VGE-ANTRAG auf Einstweilige Übertragung der Obsorge bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Seite 01 Anschreiben
Seite 34 INHALTSVERZEICHNIS:
01 Seite Anschreiben
04 Seiten VGE-ANTRÄGE, BEGRÜNDUNGEN, etc.
01 Seite Hinweis (3 Zitate aus dem Sachverständigengutachten hervorgehoben, siehe ANTRAG)
28 Seiten 28.02.2003 Sachverständigengutachten Prim. Dr. xxx
34 Seiten insgesamt
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4 Seiten VGE-ANTRÄGE, BEGRÜNDUNGEN, etcAn das
Bezirksgericht xxx
Betrifft: xxx und xxx
derzeitiger Aufenthaltsort:
xxx
Antragsteller: Dipl. Päd. xxx und Mag. xxx
xxx
Antragsgegner: xxx
Antrag auf Übertragung der Obsorge
Antrag auf Einstweilige Übertragung der Obsorge bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Wie wir aus verlässlicher Quelle erfahren haben, befinden sich unsere beiden, wie vor angeführten, xxxkinder xxx und xxx in Fremdunterbringung im xxx.
Diese Einrichtung wird vom xxx betrieben und ist für die Förderung von Kindern mit Entwicklungsrückständen und anderen psychischen Störungen gedacht.
Offensichtlich muss davon ausgegangen werden, dass unsere beiden xxxkinder entsprechende Mängel aufweisen, weil sie schon seit einiger Zeit dort untergebracht zu sein scheinen.
xxx und xxx waren nach dramatischer Notgeburt "Extrem-Frühchen" mit anschließend rund vier Monaten Spitalsaufenthalt und war zumindest xxx mehrmals in Lebensgefahr.
In den ersten Lebensjahren bis zum Alter von etwa fünf Jahren lebten beide xxxkinder bei uns und wurden auch großteils durch uns versorgt und ihr Zustand ständig durch Fachleute abgeklärt.
Daher muss davon ausgegangen werden, dass beide KINDER sehr stark in diesem Familienumfeld verwurzelt waren.
Alle notwendigen diagnostischen Abklärungen und Therapien wurden bis zur Trennung bestens erledigt und können natürlich wiederum jederzeit sowohl ambulant als auch bei den VGE in xxx durchgeführt werden.
Die Antragsteller, VGE, sind auf extremen Pflegebedarf eingestellt und können ohne große Vorbereitung umgehend wieder auf die Bedürfnisse der xxxkinder eingehen und eine entsprechende Versorgung und Förderung sicherstellen.
Daher wäre anstatt einer erneuten Retraumatisierung der Kinder durch Verbringung in eine außerfamiliäre Pflege- und Förderungseinrichtung, jedenfalls einer innerfamiliäre Lösung der Vorzug zu geben gewesen.
In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des OGH 1Ob58/05v zu verstehen, dass bevor eine Fremdunterbringung ins Auge gefasst wird, stets nach nahen Verwandten gesucht werden muss um diese mit der Erziehung und Förderung der Minderjährigen zu betrauen.
Dabei ist natürlich anzunehmen, dass es sich bei der außerfamiliären Unterbringung der xxxkinder nicht zwingend um eine zwangsweise Maßnahme der Jugendwohlfahrt handeln muss, sondern analog dazu natürlich auch für andere Maßnahmen Geltung hat, wenn diese innerfamiliär erfüllt werden können.
Zu diesem Punkt möchten die Antragsteller noch anführen, dass laut einem Gutachten von Prim. Dr. xxx aus gegenständlichem Pflegschaftakt festgestellt worden ist: Seite 26 unten:
„Der Pflegeplatz bei den VGE ist nicht austauschbar.
Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib in Pflege und Erziehung des KV im Haushalt der VGE in Kirchberg ist nicht zu befürchten.
Die Kinder haben dort auch bezüglich der Zukunftsperspektive alle Bedingungen erfüllt, die sie für die weitere Entwicklung und Reife benötigen.“Im Anschluss an das Gutachten wurde durch die jahrelange Pflege und Betreuung im Hause der VGE die beiden xxxkinder bestens gefördert und konnte ihr Zustand wesentlich verbessert und stabilisiert werden.
Demnach sollte es den Antragstellern auch zum jetzigen Zeitpunkt wieder gelingen, den Zustand der xxxkinder zu bessern.
In diesem Zusammenhang wäre noch anzumerken, dass der plötzliche Bindungsabbruch der xxxkinder mit den VGE offensichtlich eine wesentliche Verschlechterung ihres Zustandes verursacht hat und es dem OB nicht gelungen ist, eine optimale Entwicklung der beiden Kinder sicherzustellen.
Nach internationaler Fachmeinung ist erwiesen, dass Bindungsabbrüche bei Kindern schwere traumatische Störungen auslösen, die durch aufwändige Therapien nur gelindert werden können und zumeist lebenslange Schäden verursachen.
Auch die derzeitige Situation der beiden xxxkinder und vor allem der erneute Bindungsabbruch und die Verbringung in eine für die Kleinen völlig neue Umgebung, lassen befürchten, dass es zu weiteren Schädigungen der Entwicklung der Kinder kommen und durch Fortdauern des Zustandes an Ausprägung zunehmen wird.
Daher scheint nur eine zügige Rückführung der beiden Minderjährigen in die für sie vertraute Umgebung der VGE geeignet, weiteren Schaden abzuwenden.
Wir sehen eine Gefährdung des Kindeswohls und stellen daher die Anträge auf
Übertragung der Obsorge an die Antragsteller,
Anordnung der vorläufigen Übertragung der Obsorge bis zur rechtskräftigen Entscheidung und
Herbeischaffung der gesamten Akten der Jugendwohlfahrten aus xxx, xxx, xxx, des Sozialamtes xxx und der gesamten Schulakten.xxx, 20.11.2009
Dipl. Päd. xxx, Postempfängerin
Mag. xxx, Postempfänger
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20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
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