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ZZ 20120329 Parlament Anfrage BESACHWALTERUNG WILLKÜR Antwort

Begonnen von Andreas Ranovsky, 26 Mai 2012, 13:29:10

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Andreas Ranovsky

ZZ 20120329 Parlament Anfrage BESACHWALTERUNG WILLKÜR Antwort
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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

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29.03.2012 http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_11258/index.shtml

Verschleppung der Verfahren durch willkürliche Gutachtertätigkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren (11258/J)

•   Übersicht
Schlagworte
•    Zivilrecht (Bürgerliches Recht, Handels-, Wettbewerbs- und Urheberrecht)

Schriftliche Anfrage
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz betreffend Verschleppung der Verfahren durch willkürliche Gutachtertätigkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren

•    Anfrage (gescanntes Original) / PDF-IMAGE, 27 KB
•    Anfrage (elektr. übermittelte Version) / PDF, 92 KB .  HTML, 17 KB

Eingebracht von: Dr. Peter Fichtenbauer
Eingebracht an: Mag. Dr. Beatrix Karl Regierungsmitglied Bundesministerium für Justiz

Datum   Stand der parlamentarischen Behandlung   Protokoll
29.03.2012    Einlangen im Nationalrat (Frist: 29.05.2012)    
29.03.2012    Übermittlung an das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Justiz    
29.03.2012    150. Sitzung des Nationalrates: Mitteilung des Einlangens


SCAN http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_11258/imfname_248283.pdf
PDF-ANHANG: 20120329 11258 J XXIV.GP.-NR PARLAMENTARISCHE ANFRAGE VERSCHLEPPUNG

PDF
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_11258/fname_248324.pdf

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
SCAN http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_11258/imfname_248283.pdf

11258/J XXIV. GP - Anfrage (gescanntes Original)   1 von 2

XXIV.GP.-NR 11258/J 29. März 2012

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Verschleppung der Verfahren durch willkürliche Gutachtertätigkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren

Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren.

Viele dieser Gutachten (Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl) werden als gerichtsgefällige Gutachten wahrgenommen, weil sie oft Beweise ignorieren, und /oder große qualitative Unterschiede aufweisen und mitunter parteiisch sind.

Immer mehr Elternteile sehen sich zu Recht als Opfer einer unheiligen Allianz von Jugendamt und Familienrichtern, die sich der fachlichen ,,Flexibilität" gerichtlicher Gutachter bedienen, um unter anderem auch missliebige Streitparteien zu disziplinieren.

JW, Gutachter, Kinderbeistände, Sozialarbeiter, der Trupp der Entscheidungsträger, die den Richter unterstützen sollen, wird immer größer.

Das führt dann dazu, dass im Laufe eines Familienrechtsverfahrens eine Streitpartei ein Gutachten bestellt, die andere Partei holt ein Gegengutachten ein und der Richter ein Drittgutachten.

Die Folge: immer öfters kommt es in Familienrechtsverfahren zu Verfahrensverschleppung, was enorme Kosten verursacht.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage

1. Wie viele Gutachten wurden jeweils in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 im Zusammenhang mit Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren in Österreich von Richtern in Auftrag gegeben?

2. Wie viele psychiatrische Gutachten über einen Volljährigen wurden jeweils in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 im Zusammenhang mit Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren in Österreich von Richtern in Auftrag gegeben?

3. Wie hoch belaufen sich die Kosten für Familienrechtsverfahren (Obsorge- Verfahren) in den Jahren 2007, 2008, 2009,2010,2011, in Österreich?

4. Sind Kompetenzerweiterungen von Richtern geplant, um die Kosten für Gutachten im Zusammenhang mit Obsorge-Verfahren zu senken?

5. Nach welchen Kriterien erfolgt die Aufnahme in Sachverständigenlisten?

6. Wie wollen sie dem, von der Rechtsanwaltskammer kritisierten, Auftragsmonopol vorbeugen?

7. Zwischen Gutachter und Richter besteht eine gewisse Abhängigkeit, wie wollen sie Objektivität sichern?

8. Warum werden Privatgutachten, auch sie müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen, weniger anerkannt als Gerichtsgutachten?

9. Wie kann die Kompetenz von Richtern gestärkt werden, um die Gutachtenflut zu bremsen?

1 0.Wie oft, wurden Gutachten, Befunde erstellt, ohne das die zu untersuchende Person vorstellig war (Ferndiagnose)?

www.parlament.gv.at

2 von 2   11258/3 XXIV.GP - Anfrage (gescanntes Original)

11 .Warum werden volljährige Beteiligte im Obsorge- und Besuchsrechtverfahren
zu psychiatrischen Gutachten bestellt, obwohl es dazu keine Grundlage gibt?

12. Dienen solche Gutachten nur dazu, um die Parteistellung einseitig zu unterminieren?

13.Warum werden Psychiater und Amtsärzte als »Waffen" in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren verwendet?

14.Wie gedenken Sie dies zu unterbinden?

15.Warum werden immer wieder Beteiligte an Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren zu einer amtsärztlichen Untersuchung betreffend der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeladen?

16.Warum werden immer wieder Beteiligte an Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren mit der Besachwalterung bedroht?

17.Wie oft wurden im Jahr 2011 Beteiligte an Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren mit der Besachwalterung bedroht?

18.Wie oft wurde 2011 nicht nur gedroht sondern auch die Besachwalterung durchgeführt?

19.Wie oft wurden im Jahr 2010 Beteiligte an Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren mit der Besachwalterung bedroht?

20.Wie oft wurde 2010 nicht nur gedroht sondern auch die Besachwalterung durchgeführt?

Dr. Peter FICHTENBAUER
Christian LAUSCH
Leopold MAYERHOFER
Abgeordneter zum NR
Abgeordneter zum NR

www.parlament.gv.at

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Hilfreiche Beiträge und Kommentare
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Andreas Ranovsky

#2
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_11088/index.shtml

Verschleppung der Verfahren durch willkürliche Gutachtertätigkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren (11088/AB)

• Übersicht

Anfragebeantwortung

Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl zu der schriftlichen Anfrage (11258/J) der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz betreffend Verschleppung der Verfahren durch willkürliche Gutachtertätigkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren

• Anfragebeantwortung (gescanntes Original) / PDF-IMAGE, 61 KB

Beantwortet durch: Mag. Dr. Beatrix Karl Regierungsmitglied Bundesministerium für Justiz
beantwortet Verschleppung der Verfahren durch willkürliche Gutachtertätigkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren (11258/J)

Datum   Stand der parlamentarischen Behandlung   Protokoll
29.05.2012    Einlangen im Nationalrat

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FEHLERHAFTE MASCHINELLE TRANSKRIPTION IST BESSER ALS NICHTS - WIRD KORRIGIERT:

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11088/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 1 von 5   

REPUBUK ÖSTERREICH
DIE BUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0109-Pr 1/2012
Museumstraße 7
1070 Wien
Tei:+43 1521520
E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

XXJV.GP.-NR
11088/AB
29.Mai 2012
zu 11258/J

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Zur Zahl 11258/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Fichtenbauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend .,Verschleppung der Verfahren durch willkürliche Gutachtertätigkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Dazu stehen mir keine automationsunterstützten Daten zur Verfügung; eine händische Ermittlung durch bundesweite Aktenrecherche würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Ich habe aber aus der Verfahrenautomation Justiz ermitteln lassen, wo in den elektronischen Registern zumindest ein Verfahrensbeteiligter mit der Rolle Sachverständiger erfasst ist. Ob dieser Sachverständige nun genau zu diesem Vorgang ein Gutachten erstellt hat, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Die Auswertung ist angeschlossen.

Zu 3:  Dazu stehen mir keine Zahlen zur Verfügung.

Zu 4:

Die Frage, ob ein für die Entscheidung eines Gerichtes wesentlicher Sachverhalt durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden soll, hat das Gericht im Rahmen seiner eigenen Verantwortung zu lösen. Ein Eingriff des Gesetzgebers in die den Gerichten übertragene freie Wahl der Beweismittel und damit eine Beschränkung der Wahrheitsfindung in gerichtlichen Verfahren ist nicht angebracht.

Zu 5:

Die fachliche und persönliche Eignung einer Person, die die Eintragung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bzw. als allgemein beeideter und

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gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Genchtssachverständigenliste (Zertifizierung) oder deren Verlängerung (Rezertifizierung) beantragt, ist in jedem Einzelfall entsprechend den Vorgaben der § 4 und 6 SDG im jeweiligen Eintragungs- bzw. Rezertifizierungsverfahren genau zu prüfen. Der rechtliche Rahmen, den die genannten Bestimmungen des SDG zur Verfügung stellen, ermöglicht dabei - durch in ihrer Intensität abgestufte Prüfungsinstrumentarien eine für jeden Einzelfall angemessene Überprüfung, die in der Verantwortung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesgerichts steht.

Zu den Voraussetzungen für die Eintragung einer Person in die Gerichtssachverständigenlisten zählen unter anderem entsprechende Kenntnisse über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens ( 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG).

Zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung einer Eintragungswerberin bzw. eines Eintragungswerbers ist nach § 4 Abs. 2 SDG grundsätzlich ein Gutachten einer Kommission gemäß § 4a SDG durch das zuständige Entscheidungsorgan einzuholen; die Einholung eines Gutachtens dieser Kommission bzw. einer Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission sieht das SDG darüber hinaus auch im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens (wenn nicht die Sachverständigeneignung ohnedies - besonders wegen der häufigen erfolgreichen Heranziehung in Gerichtsverfahren -feststeht) vor.

Den Vorsitz einer solchen Kommission hat ein vom Entscheidungsorgan zu bestimmendes richterliches Organ zu führen. Die oder der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger BefangenheitsgrÜnde in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind und von der Kammer bzw. gesetzlichen lnteressensvertretung, zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der Sachverständigen oder von einer vergleichbaren Vereinigung namhaft gemacht wurden. Die Kommission hat die Bewerberin bzw. den Bewerber grundsätzlich mündlich, bei Bedarf auch schriftlich zu prüfen, wobei insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann.

Zu 6:

Die Auswahl der Person der bzw. des zu bestellenden Sachverständigen obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht und wird im jeweiligen Gerichtsverfahren (unter Einbeziehung der Verfahrensparteien) im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung wahrgenommen ( 351 ZPO). Das erkennende Gericht hat der bzw. dem Sachverständigen eine angemessene Frist für die schriftliche Gutachtenserstattung zu setzen. Die bzw. der Sachverständige ist verpflichtet, diese Frist (die allenfalls vom Gericht verlängert werden kann) einzuhalten. Ist die Tätigkeit der bzw. des Sachverständigen aus ihrem bzw. seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat sie bzw. er keinen, sonst nur einen Anspruch auf

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die der unvollendeten Tätigkeit entsprechenden Gebühr. Hat die bzw. der Sachverständige aus ihrem bzw. seinem Verschulden die Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder das Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das die Sachverständige bzw. den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern ( 25 Abs. 3 GebAG). Außerdem kann der bzw. dem Sachverständigen die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bzw. als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesgerichts entzogen werden, wenn jene bzw. jener wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert ( 10 Abs. 1 Z 3 SDG).

Diese gesetzlichen Mechanismen sollen gewährleisten, dass auch häufig von den Gerichten herangezogene Sachverständige gerichtliche Gutachtensaufträge nur solange übernehmen können, als sie deren Erfüllung auch pflichtgemäß bewerkstelligen können. Eine Einflussnahme des Bundesministeriums für Justiz auf den unmittelbaren Auswahlvorgang kommt freilich bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Zu 7:

Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung einer Richterin oder eines Richters berechtigen ( 355 if ZPO). Sollte eine Verfahrenspartei also der Ansicht sein, zureichende Gründe zu erkennen, die die Unbefangenheit einer bzw. eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in Zweifel ziehen ( 19 Z 2 JN), so steht es dieser frei, einen entsprechenden Ablehnungsantrag an das erkennende Gericht zu stellen. Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist umgehend eine andere Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger zu bestellen.

Zu 8:

Bei von einer Partei vorgelegten Privatgutachten und beim Gutachten einer bzw. eines gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt es sich um unterschiedliche Arten von Beweismitteln im Gerichtsverfahren; Privatgutachten bilden einen Beweis durch Urkunden ( 292 if ZPO), Gutachten durch gerichtlich bestellte Sachverständige einen Beweis durch Sachverständige ( 351 if ZPO). Alle Arten von Beweismitteln unterliegen der freien Würdigung durch das erkennende Gericht bei dessen Entscheidungsfindung im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung ( 272 ZPO). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung manifestiert sich auch dadurch, dass die Verfahrensgesetze grundsätzlich keine Anordnung treffen, aus der sich eine Rangordnung der Beweismittel im Hinblick auf deren Beweiswert

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ableiten lässt.

Zu 9:

Gerichtliche Entscheidungen unterliegen der inhaltlichen Überprüfung durch Gerichte. Auch eine spezielle fachliche Ausbildung der in erster Instanz tätigen Rechtsprechungsorgane würde die auch in zweiter Instanz notwendige Würdigung der Beweise nicht erleichtern. Dies wäre nur durch eine wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit von zahlreichen Betroffenen - darunter den Angehörigen der Rechtsberufe - als Beschränkung der Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen zu Recht abgelehnte Beschränkung der Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz zu erreichen.

Zu 10 bis 20:

Die Fragen betreffen die (angebliche) Vorgehensweise unabhängiger Gerichte. Sie unterliegen daher nicht meinem Wirkungsbereich.

Wien,23. Mai 2012

Dr. Beatrix Karl

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: TABELLE

Auswertung Verfahrensautomation Justiz

Parlamentarische Anfrage 11258/J-NR/2012 Frage 1

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: WIRD ERGÄNZT

*) seit 22.12.2011 verfügbar

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2 PDF-ANHÄNGE ZUM BEWEIS:

20120523 DR BEATRIX KARL ANTWORT Verschleppung ... SCAN.pdf
20120523 DR BEATRIX KARL ANTWORT Verschleppung ... PDF.pdf
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