Autor Thema: GESETZESTEXTE KURZ & BÜNDIG 01-10 AUSKUNFT - MISSSTÄNDE  (Gelesen 7394 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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GESETZESTEXTE KURZ & BÜNDIG 01-10 AUSKUNFT - MISSSTÄNDE
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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

Möglichkeit: Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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GESETZESTEXTE KURZ UND BÜNDIG 01-10 AUSKUNFT - MISSSTÄNDE

INHALTSVERZEICHNIS

A01
AUSKUNFTSBEGEHREN 3 PARAGRAPHEN - kurz und bündig:
Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch  Auskunftsbegehren anbringen.

A02
AUSKUNFTSPFLICHTGESETZ

A03
AUSKUNFTSPFLICHT-GRUNDSATZGESETZ

A04
GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES § 17 SACHLICHE IMMUNITÄT
SACHLICHE IMMUNITÄT - Anfragen (Anfragebeantwortungen)

A05
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 33.
Wahrheitsgetreue Berichte ... bleiben von jeder Verantwortung frei.

A06
BMG Bundesministeriengesetz 1986 Zahl der Bundesministerien ... Bundesministerien ... sind: ...

A07
BMG Anlage zu § 2 F BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

A08
BMG Anlage zu § 2 G BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

A09
B-VG ARTIKEL 18
B-VG ARTIKEL 94
Inkrafttretensdatum 19.12.1945 - Außerkrafttretensdatum 31.12.2013

Artikel 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

B-VG ARTIKEL 94
Inkrafttretensdatum 01.01.2014 !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Abkür
(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. ...

A10
BMG Bundesministeriengesetz § 4 (2)
Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.

« Letzte Änderung: 26 Januar 2016, 00:28:49 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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A01 AUSKUNFTSBEGEHREN 3 PARAGRAPHEN
« Antwort #1 am: 24 Mai 2012, 04:45:46 »
AUSKUNFTSBEGEHREN 3 PARAGRAPHEN

Kurztitel Auskunftspflichtgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 287/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 2
Inkrafttretensdatum 01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Auskunftspflichtgesetz § 2

Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren  anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2011
Gesetzesnummer 10000916
Dokumentnummer NOR12016843
Alte Dokumentnummer N1199812380O

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Kurztitel Auskunftspflichtgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 287/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 5
Inkrafttretensdatum 01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Auskunftspflichtgesetz § 5

Auskunftsbegehren  und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2011
Gesetzesnummer 10000916
Dokumentnummer NOR12016845
Alte Dokumentnummer N1199812382O

--------------------------------------------------------------------------------------------------

Kurztitel Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 286/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 4
Inkrafttretensdatum 01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz § 4

§ 4. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch  Auskunftsbegehren anbringen.

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2011
Gesetzesnummer 10000915
Dokumentnummer NOR12016849
Alte Dokumentnummer N1199812386O
« Letzte Änderung: 21 August 2012, 09:01:07 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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AUSKUNFTSPFLICHTGESETZ
« Antwort #2 am: 14 Juli 2012, 07:07:07 »
Auskunftspflichtgesetz

Langtitel
Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

§ 5. Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

§ 7. Die §§ 2 erster Satz, 4, 5, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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AUSKUNFTSPFLICHT-GRUNDSATZGESETZ
« Antwort #3 am: 14 Juli 2012, 07:10:19 »
kurz und bündig: Jedermann kann schriftlich, mündlich
oder telephonisch  Auskunftsbegehren anbringen


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Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

Langtitel
Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 4. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.

§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.

§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

§ 7. (1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

§ 8. Die §§ 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 07:17:34 von Andreas Ranovsky »
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§ 17 SACHLICHE IMMUNITÄT
« Antwort #4 am: 14 Juli 2012, 07:21:20 »
SACHLICHE IMMUNITÄT - Anfragen (Anfragebeantwortungen)
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GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES § 17 SACHLICHE IMMUNITÄT

Gegenstände der Verhandlungen

§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a) Gesetzesbeschlüsse und sonstige Beschlüsse des Nationalrates;

b)   Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

c)   Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;

d)   Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

e)   Berichte von parlamentarischen Delegationen;

f)   Berichte der Volksanwaltschaft;

g)   Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des
Bundesrates;

h)   Selbständige Anträge von Ausschüssen;

i)   Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

j)   Erklärungen der Landeshauptmänner;

k)   Wahlen (Wahlvorschläge);

l)   Anfragen (Anfragebeantwortungen);

m)   Eingaben (Petitionen).

(2) Die im Abs. 1 lit. i bis l angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.

(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.

(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.

(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.

Sachliche Immunität

§ 17. Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.

« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 07:57:01 von Andreas Ranovsky »
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Bundes-Verfassungsgesetz
« Antwort #5 am: 14 Juli 2012, 07:31:23 »
Wahrheitsgetreue Berichte ... bleiben von jeder Verantwortung frei.
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Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 33.

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 08:08:57 von Andreas Ranovsky »
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Bundesministeriengesetz
« Antwort #6 am: 14 Juli 2012, 13:39:16 »
BMG Bundesministeriengesetz 1986

Abschnitt I

Zahl der Bundesministerien

§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

  1. das Bundeskanzleramt,
  2. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
  3. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  4. das Bundesministerium für Finanzen,
  5. das Bundesministerium für Gesundheit,
  6. das Bundesministerium für Inneres,
  7. das Bundesministerium für Justiz, PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 24)
  8. das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
  9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
10. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
12. das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
13. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung
bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 16:00:45 von Andreas Ranovsky »
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BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
« Antwort #7 am: 14 Juli 2012, 13:43:24 »
Anlage zu § 2

F. BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

1. Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;

Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Sprengund Schießmittelwesens im Bergbau.

Internationale polizeiliche Kooperation.

Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem;

Ein- und Auswanderungswesen.

Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.

Untersuchung von Grenzzwischenfällen.

Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl;

Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Volkszählungswesen.

Vereins- und Versammlungsrecht.

Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die sich auf neue Medien beziehen.

Wappenwesen.

Veranstaltungswesen.

Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des
Rettungswesens und der Feuerwehr.

Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen
Katastrophenschutzmanagements;

Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe.

Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallen.

Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur
Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in
Angelegenheiten der Straßenpolizei.

2. Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.

3. Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und sonstiger
Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

4. Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.

5. Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative
Eheangelegenheiten.

6. Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.

7. Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.

8. Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.

9. Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines
anderen Bundesministeriums fallen.

10. Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.

11. Angelegenheiten des Zivildienstes.

12. Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).

13. Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen
Bundesministerium zugewiesen sind.
« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 13:54:40 von Andreas Ranovsky »
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BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
« Antwort #8 am: 14 Juli 2012, 13:45:15 »
Anlage zu § 2

G. BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

1. Angelegenheiten des Zivilrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts mit Ausnahme des Arbeitsvertragsrechts, jedoch einschließlicharbeitsvertragsrechtlicher Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

Angelegenheiten des Handelsrechts einschließlich des Gesellschafts- und des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel- und Scheckrechts.

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Vertragsversicherungsrecht.

Kartellrecht.

Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts.

Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Vorbereitung der Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten.

2. Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts.

3. Angelegenheiten des gerichtlichen Medienrechts.

4. Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der ordentlichen Gerichte, der Kartellgerichte und des schiedsrichterlichen Verfahrens.

5. Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie der Verfahren von
Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege.

6. Angelegenheiten des Vollzuges der Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in Zivil- und
Strafrechtssachen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Exekutionswesen.

Angelegenheiten des Vollzuges der Verwahrungs- und der Untersuchungshaft sowie von gerichtlichen Strafen, von vorbeugenden Maßnahmen und gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen.

Angelegenheiten der Resozialisierung einschließlich der Bewährungshilfe.

Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Justizwache.

Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.

7. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht.

8. Vorsorge für die Errichtung sowie die Organisation und der Betrieb von Anstalten zum Vollzug von
Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und ihre
administrative Verwaltung.

9. Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Z 4 genannten Gerichte.

10. Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare einschließlich ihrer beruflichen Vertretung sowie der Verteidiger in Strafsachen.

11. Angelegenheiten der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 13:54:15 von Andreas Ranovsky »
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B-VG ARTIKEL 94 und 18
« Antwort #9 am: 14 Juli 2012, 14:04:08 »
Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 4/1945
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 94
Inkrafttretensdatum 19.12.1945
Außerkrafttretensdatum 31.12.2013

Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text

Artikel 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Schlagworte
Gerichtsbarkeit,  Gewaltentrennung 
Zuletzt aktualisiert am 05.06.2012
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR12002768
Alte Dokumentnummer N1193018901R

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Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 94
Inkrafttretensdatum 01.01.2014
Außerkrafttretensdatum

Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text

Artikel 94.

(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 B-VG sinngemäß.

Schlagworte
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
Im RIS seit 05.06.2012
Zuletzt aktualisiert am 05.06.2012
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR40139679

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§


Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 18
Inkrafttretensdatum 01.07.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text

Artikel 18.

(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.

(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss (Art. 55 Abs. 3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.

(4) Jede nach Abs. 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Bundesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

Schlagworte
Vollziehung, Hoheitsverwaltung, Legalitätsprinzip, Rechtsstaat, Gesetzesstaat, rechtsstaatliches Prinzip, Baugesetz, Gesamtänderung, Behörde, Durchführungsverordnung, Stufenbau, Bestimmtheitsgebot, Notverordnung, Notkompetenz, Staatsnotstand, Gewaltentrennung , Gewaltenverbindung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Derogation, Parlament, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Geschäftsordnungsgesetz, Land, Staatsbürger, Nationalratspräsident, ständiger Vertreterausschuß, ständiger Vertreterausschuss

Im RIS seit 05.06.2012
Zuletzt aktualisiert am 05.06.2012
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR40139660
« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 16:38:24 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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BMG § 4 MISSSTÄNDE
« Antwort #10 am: 14 Juli 2012, 14:11:31 »
Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung
der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu
Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.


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BMG Bundesministeriengesetz 1986

§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare
Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).

(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.

(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren
Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.