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www.bak.gv.at/cms/BAK_dt/service/downloads/start.aspxDOWNLOAD-MÖGLICHKEIT BAK JAHRESBERICHT 2012 auch ganz unten als PDF-ANHANG.
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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 01:
1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
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BAK REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
BUNDESAMT ZUR KORRUPTIONSPRÄVENTION UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG
JAHRESBERICHT 2012

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 02:Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Herrengasse 7
1014 Wien
Tel: +43-(0)-1-531 26 -0
Fax: +43-(0)-1-531 26 - 10 85 83
E-Mail:
BMI-IV-BAK-SPOC@bak.gv.atwww.bak.gv.at PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 03:1 VORWORT ... 52 EINLEITUNG ... 72.1 INTERNATIONALE VORGABEN UND HISTORISCHE ENTWICKLUNG ... 7
2.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ... 7
2.3 AUFGABENSTELLUNG DES BAK ... 8
2.4 BESONDERER RECHTSSCHUTZ ... 93 ORGANISATION ... 113.1 ABTEILUNG 1 - STRATEGIE, ADMINISTRATION, EINSATZ- UND FÜHRUNGSUNTERSTÜTZUNG 11
3.2 ABTEILUNG 2 - PRÄVENTION, EDUKATION, BASIS- UND GRUNDLAGENARBEIT... 12
3.3 ABTEILUNG 3 – OPERATIVER DIENST ... 13
3.4 ABTEILUNG 4 - INTERNATIONALE KOOPERATION UND RECHTSHILFE ... 14
4 PERSONAL ... 155 KRIMINALPOLIZEILICHE ARBEIT ... 165.1 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT BAK - STA ... 16
5.2 MELDEPFLICHTEN AN DAS BAK ... 16
5.3 UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT ... 16
5.4 ÜBERNAHME UND DELEGIERUNG DER ERMITTLUNGEN DURCH DAS BAK ... 16
6 STATISTISCHE DATEN ... 176.1 ALLGEMEINES ... 17
6.1.1 Metadaten ... 20
6.1.2 Statistische Konzepte, Methodik ... 20
6.1.3 Publikation und Qualität der Daten ... 21
6.1.4 Sicherheitspolitische Relevanz ... 22
6.2 GESCHÄFTSANFALL ... 23
6.2.1 Amts- und Rechtshilfe ... 24
6.3 VERFAHRENSBEZOGENE ERKENNTNISSE ... 25
6.4 ERMITTLUNGSVERFAHREN ... 26
6.5 KRIMINOLOGISCHER SACHVERHALT – SCHWERPUNKT DER ERMITTLUNGEN ... 27
6.6 GERICHTLICH STRAFBARE HANDLUNGEN IN ERMITTLUNGSVERFAHREN ... 28
6.7 AMTSDELIKTE ... 29
6.8 VERGEHEN UND VERBRECHEN ... 30
6.9 BEGEHUNGS- UND UNTERLASSUNGSDELIKTE ... 31
6.10 TATHANDLUNGEN DER VOLLENDUNG UND DES VERSUCHS ... 31
6.11 STRAFBARE HANDLUNGEN UNTER AUSNÜTZUNG EINER AMTSSTELLUNG ... 32
6.12 AUFKLÄRUNG – GEKLÄRTE FÄLLE ... 33
6.13 BESCHULDIGTE - VERDÄCHTIGE ... 34
6.13.1 Altersstruktur ... 34
6.13.2 Geschlechtsstruktur ... 35
6.14 REGIONALE VERTEILUNG ... 36
6.14.1 Anzeigen der Ermittlungsverfahren ... 36
6.14.2 Vorfallsorte der Ermittlungsverfahren ... 38
6.15 BEARBEITENDE DIENSTSTELLE IN ERMITTLUNGSVERFAHREN ... 39
6.15.1 Nachgeordnete Sicherheitsdienststellen und –behörden ... 40
6.15.2 Bearbeitung durch das BAK ... 40
6.15.2.1 Führende Delikte der Ermittlungsverfahren des BAK ... 41
6.15.2.2 Aufklärung durch das BAK ... 42
6.15.2.3 Kriminologische Sachverhalte der Ermittlungen des BAK ... 43
6.15.3 Ermittlungsaufträge Staatsanwaltschaft an das BAK ... 44
6.15.3.1 Sachverhaltserhebungen bei Waffengebräuchen mit Todesfolge ... 45
7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT ... 467.1 ALLGEMEINES ... 46
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 04:7.2 HOMEPAGE ... 46
8 PRÄVENTION ... 478.1 ALLGEMEINES ... 47
8.2 PRÄVENTIONSPROJEKTE ... 47
8.3 SCHRIFTENREIHE „KORRUPTION UND AMTSMISSBRAUCH“ ... 49
8.4 PROJEKT VERHALTENSKODEX ... 49
9 BASIS- UND GRUNDLAGENARBEIT ... 519.1 WISSENSDATENBANK ... 51
9.2 KOOPERATION MIT UNIVERSITÄTEN UND FACHHOCHSCHULEN ... 51
9.3 PROJEKTARBEITEN ... 51
9.4 INTERNATIONALE EXPERTENMEETINGS ... 52
9.5 KOOPERATIONEN INTERN/EXTERN ... 52
9.6 FALLANALYSE BEI PRÄVENTIONSPROJEKTEN ... 52
10 EDUKATION UND BEWUSSTSEINSBILDUNG ... 5410.1 ALLGEMEIN ... 54
10.2 VORTRAGSGESTALTUNG UND INHALTE ... 54
10.2.1 Gestaltung ... 54
10.2.2 Inhalte ... 55
10.3 EDUKATION AUF NATIONALER EBENE ... 55
10.3.1 BAK-Vorträge an der SIAK ... 55
10.3.2 Ressortinterne BAK-Vorträge ... 56
10.3.3 BAK-Fortbildungslehrgang ... 57
10.3.3.1 „BAK-externe Edukationsbeamte“ ... 57
10.3.3.2 „Ausbildung von SIAK-Lehrern“ ... 58
10.3.4 Ressortexterne BAK-Vorträge ... 58
10.3.5 BAK-Vorträge im Bereich der Privatwirtschaft ... 59
10.3.6 Zusammenfassung... 59
10.4 EDUKATION - FEEDBACKAUSWERTUNG ... 59
10.5 ÖSTERREICHISCHER ANTI-KORRUPTIONS-TAG ... 60
11 INTERNATIONALES ... 6211.1 ALLGEMEINES ... 62
11.2 EUROPEAN ANTI-CORRUPTION TRAINING - EACT ... 62
11.3 BILATERALE KOOPERATION ... 63
11.4 ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN VON NETZWERKEN, EUROPÄISCHEN UND INTERNATIONALEN
GREMIEN, MECHANISMEN UND ORGANISATIONEN ... 66
11.4.1 GRECO – Groupe d´Etats contre la Corruption ... 66
11.4.2 UNCAC - United Nations Convention against Corruption ... 68
11.4.3 European Partners Against Corruption (EPAC) und das Netzwerk der EU Antikorruptionsbehörden (EACN) ... 69
11.4.4 OLAF-OAFCN ... 70
11.4.5 OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) ... 71
11.4.6 Antikorruptionsarbeit auf EU-Ebene ... 71
11.4.7 IACA – International Anti-Corruption Academy ... 72
12 ANHANG ... 73BUNDESGESETZBLATT ... 74
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 05:1 VORWORTSehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich ganz besonders, den dritten Leistungsbericht des Bundesamts
zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) für das Jahr
2012 vorlegen zu können.
Basierend auf dem 4-Säulen-Modell zur Korruptionsbekämpfung werden im
BAK vier Hauptaufgabengebiete - Prävention, Edukation, kriminalpolizeiliche
Ermittlungen und internationale Kooperation – unterschieden. Der vorliegende
Bericht soll einen Überblick über die von jedem dieser Bereiche erbrachten
Leistungen geben.
Im dritten Jahr seines Bestehens konnte das BAK seinen personellen und
infrastrukturellen Aufbau abschließen. Im Berichtsjahr 2012 konnten 84%
aller Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden. Dies bedeutet ein Plus von
10% gegenüber dem Vorjahr (8% seit dem Gründungsjahr). Darüber hinaus
wurden 46% der Ermittlungsverfahren vom BAK in eigene Bearbeitung
übernommen. Dies bedeutet eine Steigerung von 15% gegenüber dem Vorjahr
und eine weitere ebenso hohe prozentuelle Steigerung seit dem Gründungsjahr
(erheblich gestiegene quantitative Arbeitsbelastung des BAK).
Vor allem die Zulieferung von Ermittlungsakten an den parlamentarischen
Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen bedeutete für
das BAK eine zusätzliche Belastung, die sich statistisch nicht niederschlug.
Sämtliche Ermittlungen des BAK werden unter strenger Beachtung eines auch
organisatorisch verankerten, und permanent weiterentwickelten
Verschwiegenheitsprinzips (Need-to-know Prinzip) geführt. An dieser Stelle sei
auch das Selbstverständnis der kriminalpolizeilichen Ermittler des BAK
erwähnt, die als objektivierender Faktor gleichwohl entlastende aber auch
belastende Fakten für die betreffende Staatsanwaltschaft im Vorverfahren zu
erheben haben.
Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die zahlreichen Projekte, die das BAK
selbst initiiert und durchgeführt bzw. mitgestaltet hat. So konnte ein Projekt
aus der Ressortstrategie INNEN.SICHER, das die ressortweite Implementierung
eines Compliance-Systems zum Ziel hat, fortgeführt werden. Ein weiteres
Projekt zur Erarbeitung einer nationalen Strategie Anti-Korruption für den
Präventionsbereich konnte gestartet, ein Projekt, dass die Erarbeitung des
Verhaltenskodex´ und der Grundlagen für ein Compliance-System zum Inhalt
hatte, konnte abgeschlossen werden. Insbesondere im Edukationsbereich
konnte ein Train-the-Trainer System ressortinterner Edukationsbeamter
ausgearbeitet und installiert werden.
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit konnten zahlreiche
Delegationsbesuche abgewickelt, die internationale Initiative European Anti
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 06:Corruption Training (EACT) erfolgreich fortgeführt, multilaterale Kooperationen
eingegangen sowie wichtige Gremien- und Netzwerkarbeit geleistet werden.
Zusammenfassend möchte ich betonen, dass das umfangreiche Aufgabenfeld
der Korruptionsbekämpfung eine dynamische Entwicklung aller damit
betrauten Organisationen erfordert hat. Eine Herausforderung, die das BAK
nicht nur seit seiner Gründung, sondern auch im Jahr 2012 angenommen hat
und an der es in vielerlei Hinsicht auch gewachsen ist.
Mag. Andreas Wieselthaler, MSc
Direktor
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 07:2 EINLEITUNG2.1 Internationale Vorgaben und historische EntwicklungDurch die Unterzeichnung und anschließende Ratifizierung internationaler
Konventionen im Bereich der umfassenden Bekämpfung des Phänomens
Korruption, insbesondere der United Nations Convention Against Corruption
(UNCAC)
(*1), ging Österreich die völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung
umfangreicher Maßnahmen - speziell im legistischen und
organisationsrechtlichen Bereich - ein. Dazu zählt u.a. die Einrichtung
spezialisierter Fachdienststellen, die mit der notwendigen Unabhängigkeit
ausgestattet sind. Konkret ist in der UNCAC die Schaffung einer Einrichtung
zur Korruptionsprävention (Art. 6) sowie einer spezialisierten
Strafverfolgungsbehörde (Art. 36) vorgesehen.
Gemäß Art. 65 UNCAC ist jeder Vertragsstaat im Einklang mit den
wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen - einschließlich legistischer Maßnahmen - zu
treffen, um die Erfüllung des Übereinkommens sicherzustellen. Das
Übereinkommen als Ganzes verpflichtet die Vertragsstaaten, den Inhalt
gegebenenfalls in innerstaatliches Recht zu transformieren, sofern es sich nicht
um fakultative Bestimmungen handelt.
Die in der Konvention angeführten Aufgabenstellungen hat für Österreich bis
31.12.2009 das Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) wahrgenommen. Dabei
wurden im Bereich der Korruptionsprävention unter anderen zahlreiche
Vorträge, Schulungen und Seminare angeboten, der Österreichische Anti-
Korruptions-Tag ins Leben gerufen sowie die von der Europäischen
Kommission kofinanzierte International Anti-Corruption Summer School
(IACSS) initiiert und organisiert. Im Bereich der Korruptionsbekämpfung
konnte aufgrund der erfolgreichen Ermittlungen der Dienststelle eine große
Anzahl von Korruptions- und Amtsmissbrauchsfällen aufgeklärt werden.
Mit der Schaffung des BAK wurde dieser erfolgreiche Weg fortgesetzt und diese
Fachdienststelle im Bundesministerium für Inneres auf spezialgesetzlicher
Basis eingerichtet. Darüber hinaus wurden so die internationalen Vorgaben
weiter umgesetzt. Diese neuen gesetzlichen Grundlagen schaffen die für eine
Anti-Korruptionsdienststelle essentiellen Bestandsgarantien.
2.2 Rechtliche GrundlagenDas Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des BAK ist am
1. Jänner 2010 in Kraft getreten und bildet die Rechtsgrundlage für das BAK
_______________________________________________________________________
(*1) Die UNCAC wurde von Österreich am 10.12.2003 unterzeichnet und mit 11.01.2006
ratifiziert.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 08:Der Gesetzestext wurde vom Nationalrat am 8. Juli 2009 beschlossen und am
3. August 2009 kundgemacht (BGBl. I Nr. 72/2009).
Das Bundesamt ist eine Einrichtung des Bundesministeriums für Inneres. Es
ist gemäß § 1 BAK-G organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit in der Sektion IV eingerichtet und direkt dem Leiter der
Sektion IV (Service und Kontrolle) unterstellt.
Mit der gesetzlichen Verankerung als eigene Sicherheitsbehörde übernahm das
Bundesamt mit Beginn 2010 die bisherigen Aufgaben des BIA, der
Aufgabenbereich wurde jedoch erheblich erweitert. Das Bundesamt ist zur
wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von
Korruption, zur Zusammenarbeit mit der Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie
zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und
kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen
Facheinrichtungen zuständig.
Im gesetzlichen Grundauftrag sind somit die von Experten propagierten vier
Säulen der Korruptionsbekämpfung – Prävention, Edukation, Repression und
internationale Kooperation – enthalten und definiert.
2.3 Aufgabenstellung des BAKIn sicherheits- und kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ist das Bundesamt
gemäß § 4 Abs 1 Z 1 bis Z 15 BAK-Gesetz zur Ermittlung folgender strafbarer
Handlungen zuständig:
1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)
2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB)
4. Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB)
5. Bestechung (§ 307 StGB)
6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)
7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB)
8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung
eines Amtsträgers (§§ 153 Abs 2 zweiter Fall, 313 oder iVm § 74 Abs. 1 Z
4a StGB)
10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)
11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
(§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger
Betrug (§ 148 StGB) aufgrund einer solchen Absprache
12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte
(§ 168c Abs 2 StGB)
13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus
einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten
Vergehen oder Verbrechen herrühren, kriminelle Vereinigungen oder
kriminelle Organisationen (§§ 278 und 278a StGB), soweit die
Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 09:11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen
ausgerichtet ist
14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen
Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen
und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer
Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind
15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen
Nebengesetzen von öffentlichen Bediensteten aus dem Ressortbereich des
Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag
eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu
verfolgen sind.
In den Fällen von Z 11 bis Z 13 BAK-Gesetz kommt eine Zuständigkeit des
Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß
§ 28 Abs 1 2. Satz StGB (Ermittlung der höchsten Strafe) für die Bestimmung
der Strafhöhe maßgeblich sind. Bei Ermittlung der höchsten Strafe ist
insbesondere die Strafschärfung bei Ausnützung einer Amtsstellung nach §
313 StGB von Bedeutung.
Die internationale Zusammenarbeit des BAK im Rahmen seines
Wirkungsbereichs ist seit Beginn 2010 nunmehr ausdrücklich in § 4 Abs 2
BAK-G geregelt. Die Zuständigkeit umfasst Ermittlungen im Rahmen der
internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder die
Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union
sowie den Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten in den oben
aufgezählten Fällen. Des Weiteren ist das Bundesamt hinsichtlich der
internationalen polizeilichen Kooperation in oben angeführten Angelegenheiten
zentraler Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol und anderen
vergleichbaren internationalen Einrichtungen.
Im Bereich der Korruptionsprävention hat das Bundesamt den gesetzlichen
Auftrag (§ 4 Abs 3 BAK-G), im Rahmen der Analyse von Korruptionsphänomenen
Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu
erstellen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Präventions- und Schulungsaktivitäten sind vom BAK für sämtliche
Bedarfsträger des öffentlichen Bereichs durchzuführen.
2.4 Besonderer RechtsschutzZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf
Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamts ist bei der
Bundesministerin für Inneres gemäß § 8 BAK-Gesetz eine
Rechtsschutzkommission eingerichtet.
Die hochkarätig besetzte Kommission besteht aus dem
Rechtsschutzbeauftragten des BM.I, Univ.-Prof. DDr. h. c. Manfred Burgstaller,
dem ehemaligen Präsidenten des OGH, Dr. Johann Rzeszut, und dem
ehemaligen Ersten Generalanwalt Dr. Robert Jerabek.PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 10:Hauptaufgabe der Kommission ist es, begründeten Vorwürfen gegen die
Tätigkeit des Bundesamts nachzugehen, soweit den Betroffenen kein
Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission sind unabhängig, weisungsfrei
und unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Rechtsschutzkommission
erstattet der Bundesministerin für Inneres jährlich einen Bericht über ihre
Tätigkeit. Sie kann der Ministerin und, soweit es ihr geboten erscheint, auch
der Öffentlichkeit jederzeit über ihre Prüfungen berichten. Außerdem hat die
Rechtsschutzkommission die Möglichkeit, Empfehlungen an die
Bundesministerin sowie an den Direktor des Bundesamts zu richten.PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 11:3 ORGANISATIONPersönlicher Hinweis: Graphik siehe Download, GRAPHIK-TEXT:
Direktor Mag. Andreas Wieselthaler, MSc
Abteilung 1 Strategie, Administration, Einsatz- und Führungsunterstützung
Abteilung 2 Prävention, Edukation, Basis- und Grundlagenarbeit
Abteilung 3 Operativer Dienst
Abteilung 4 Internationale Kooperation und Rechtshilfe
Persönlicher Hinweis: GRAPHIK-TEXT-ENDE
3.1 Abteilung 1 - Strategie, Administration, Einsatz- und Führungsunterstützung Die Hauptaufgaben der Abteilung IV/BAK/1 sind die Gewährleistung des
reibungslosen Dienstbetriebes und die Sicherstellung des bestmöglichen
Supports sowohl in operativer Hinsicht als auch im Bereich des Managements.
Im Rahmen der Haushaltsrechtsreform (HHRR) 2013 übernimmt das BAK
budgetführende Verantwortung, welche durch ein institutionelles,
umfassendes Controlling wahrgenommen wird. Mittels eines adaptierten
Kennzahlensystems werden die Geschäftsbereiche Wirtschafts- und
Ressourcenangelegenheiten, interne und externe Aus-, Fort- und
Weiterbildung, sämtliche Personalangelegenheiten (Überstunden, Fluktuation)
sowie das gesamte Sachressourcenmanagement, inkl. Waffen- und Kfz-Wesen,
gesteuert. Zielorientierte Maßnahmen, beispielsweise speziell
aufgabenorientierte Ausbildungen (Ermittlungen bei Waffengebrauch,
Buchhaltung und Kostenrechnung für Wirtschaftsermittler), und andere
dienstbetriebliche Bedarfe sind auf Basis monatlicher Abweichungsanalysen
und deren kontinuierlicher Evaluierung gewährleistet. Gleichermaßen wirkt die
Abteilung IV/BAK/1 an Projekten im Rahmen des BM.I-Strategiekonzeptes
„INNEN.SICHER“ mit.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 12:Ein für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter zugängliches, elektronisch
eingerichtetes Informationsmanagement stellt die permanente Aktualisierung,
Weitergabe und Archivierung dienstbetrieblicher Informationen sicher.
Die innere und äußere Sicherheit des BAK wird durch einen
Sicherheitsbeauftragten wahrgenommen.
Im Fachbereich Operative Einsatz- und Führungsunterstützung der Abteilung
IV/BAK/1 sind Angelegenheiten der operativen Einsatztechnik sowie
forensischen Datensicherung und –auswertung, die Betreuung der BAKspezifischen
IKT-Infrastruktur sowie eine Verbindungsstelle zu
Assistenzdiensten der Zentralstelle und nachgeordneten Dienststellen
angesiedelt. Darüber hinaus ist die Implementierung eines hochentwickelten
Softwareprogramms für eine effizientere Analyse von sichergestellten Daten
beabsichtigt. Zusätzlich fördert die amtseigene Softwareentwicklung (Data-
Warehouse-Programming) für zentrale BAK-Aufgaben die originäre
Aufgabenerfüllung wichtiger Fachbereiche.
Der Fachbereich Recht ist mit der Beantwortung komplexer juristischer Fragen
sowohl korruptionsspezifischer als auch allgemeiner Natur (Datenschutz,
Video-Einvernahme, Einführung von Software) und von Auskunftsbegehren
nach § 26 DSG befasst. Eine wesentliche Aufgabe stellt die Konzeption von
rechtsinhaltlichen Dokumenten (z.B. Bescheide) sowie Gegenschriften und
Stellungnahmen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, an
Kollegialorgane mit richterlichem Einschlag und die Volksanwaltschaft dar. Die
Begutachtung von Gesetzesentwürfen sowie die Vertragsprüfung und –
konzeption sind ebenso wichtige Aufgaben des Fachbereiches Recht. Im Falle
des Eintritts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses werden von
diesem Fachbereich die das Bundesamt betreffenden Agenden koordiniert und
betreut.
3.2 Abteilung 2 - Prävention, Edukation, Basis- und GrundlagenarbeitDer Kampf gegen die Korruption beherrschte im Jahr 2012 die Medien. Die
Berichterstattung handelte jedoch ausschließlich von der repressiven Tätigkeit
des Bundesamts, nicht von den mannigfaltigen und innovativen Wegen, die das
Bundesamt in den Bereichen der Prävention und Edukation geht. Es ist die
Überzeugung der Präventionsabteilung, dass neben der notwendigen
Verfolgung und Aufklärung korruptiver Prozesse, die präventiv wirkenden
Projekte sowie die Erziehung auf dem Feld der Anti-Korruption
zukunftsweisenden Charakter besitzen. In der Abteilung IV/BAK/2 sind
zahlreiche wissenschaftliche Disziplinen (Politikwissenschaften, Psychologie,
Bildungswissenschaften, Geschichte, Soziologie, Philosophie, New Public
Management etc.) vertreten, so dass die referatsübergreifende Präventions- und
Edukationsarbeit erfolgreich multidisziplinäre Wege beschreiten kann.
Die Arbeit dieser Abteilung umfasst unter anderem die Durchführung von
struktureller Korruptionsprävention. Damit sollen Strukturen und
Organisationsabläufe, Risiko- und Schutzfaktoren mit denen die Zielpersonen
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 13:von Präventionsprojekten konfrontiert sind, beeinflusst werden. Neben der
Entwicklung von Präventionskonzepten und Risikoanalyseinstrumenten
werden Risikoanalysen für Organisationsbereiche durchgeführt, bei denen
aufgrund ihres Aufgabengebietes von einem erhöhten Korruptionsrisiko
ausgegangen werden kann. Die Strukturen dieser Projekte folgen
professionellen Vorgaben aus dem Projektmanagement.
Die Abteilung IV/BAK/2 schlug im Jahr 2012 auch innovative neue Wege ein.
In Kooperation mit der Universität Wien / Institut für Politikwissenschaften
wurde eine Medienanalyse von Printmedien zum Thema Korruption
durchgeführt. Die Präsentation dieser Arbeit wird im Frühjahr 2013 erfolgen.
Besonders erfolgreich wurde ein Anti-Korruption-Schulungskonzept für
Jugendliche (Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II) erarbeitet und
implementiert, welches gegenwärtig auch von europäischen Anti-
Korruptionsbehörden mit großem Interesse verfolgt wird.
Das Team dieser Abteilung nimmt federführend am INNEN.SICHER-Projekt
„Implementierung Compliance im BMI“ teil. Die Projektleitung sowie die
Leitung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ und die Teilnahme an den
Arbeitsgruppen „Werte- und Kompetenzmanagement“ sowie
„Organisationsentwicklung“ wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Abteilung IV/BAK/2 wahrgenommen. Es ist die Überzeugung der Präventionsund
Edukationsexperten, dass die Glaubwürdigkeit von ethischen Richtlinien
vor allem davon abhängt, wie weit Organisationen ihren Bediensteten ethisch
integres Verhalten ermöglichen und sie durch strukturelle Maßnahmen
unterstützen. Es sind auch diese ethischen Richtlinien, deren Einhaltung
unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Anti-Korruptionsstrategie ist.
Folgt man dem gesetzlichen Auftrag, so hat das BAK im Rahmen der Analyse
von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung,
Verhinderung und Bekämpfung zu erstellen und diese in geeignete
Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Die Abteilung IV/BAK/2 nahm im Jahr
2012 diesen Auftrag mit den angeführten Maßnahmen sowie mit fruchtbaren
internationalen Kooperationen, Study Visits und der Ausrichtung zahlreicher
Schulungen, Informations- und Diskussionsveranstaltungen erfolgreich wahr.
3.3 Abteilung 3 – Operativer DienstDie Abteilung IV/BAK/3 ist für sämtliche repressiven Maßnahmen der
Korruptionsbekämpfung zuständig, d.h. für nationale und internationale
kriminal- und sicherheitspolizeiliche Ermittlungen, die in den Aufgabenbereich
des Bundesamtes fallen, einschließlich der operativen Analyse.
Am 27.6.2012 wurde das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 -
KorrStrÄG 2012
(*2) , das mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist, im Nationalrat
beschlossen.
Die erhebliche Ausdehnung des Amtsträgerbegriffs, der nunmehr__________________________________________________________________________
(*2) Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur
Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden, BGBl. I Nr.
61/2012.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 14:unter anderem auch sämtliche inländischen Abgeordneten sowie einen Großteil
der Organe und Bediensteten staatsnaher Unternehmen erfasst, und die
Änderungen der Strafbestimmungen für Korruptionshandlungen in der
Privatwirtschaft sind aus Sicht der Abteilung 3 des BAK besonders
hervorzuheben, zumal dadurch eine – derzeit im Detail noch nicht
abschätzbare - Zunahme an einschlägigen Ermittlungsverfahren zu erwarten
ist.
Die geplante (Anfang 2013 im Innenausschuss des Nationalrats behandelte)
Erweiterung der Zuständigkeit des BAK für strafprozessuale Ermittlungen
wegen § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) ist an dieser Stelle
ebenfalls zu erwähnen. Die bisherigen Erfahrungen des operativen Dienstes
des BAK haben gezeigt, dass den Strafverfolgungsbehörden die für die
eindeutige Subsumption eines Sachverhalts unter § 302 StGB (Missbrauch der
Amtsgewalt) oder § 310 StGB maßgeblichen Informationen am Beginn des
Ermittlungsverfahrens häufig nicht bekannt sind. Welcher der beiden
Straftatbestände letztlich zur Anwendung kommt, ergibt sich regelmäßig erst
im Zuge der Ermittlungen. Eine Konzentration der kriminalpolizeilichen
Ermittlungen wegen § 310 StGB, die immer häufiger die Veröffentlichung von
(Teilen von) Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden zum Gegenstand
haben, beim BAK scheint – nicht zuletzt zur Gewährleistung größtmöglicher
Transparenz - zweckmäßig.
3.4 Abteilung 4 - Internationale Kooperation und RechtshilfeIn den Aufgabenbereich der Abteilung IV/BAK/4 fällt die Wahrnehmung und
Abwicklung aller internationalen Agenden des Bundesamtes, insbesondere die
Wahrnehmung einer Kontaktstellenfunktion für die Zusammenarbeit mit
vergleichbaren internationalen Dienststellen, Behörden, Netzwerken und
Organisationen sowie mit zuständigen Einrichtungen der EU. Ferner nimmt die
Abteilung die Agenden der Amtshilfe zwischen dem BAK und den
ausländischen Behörden wahr.
Expertinnen und Experten der Abteilung IV/BAK/4 vertreten das BAK
insbesondere im Rahmen des UNCAC-Prozesses, von GRECO, der OECD Anti-
Bribery Convention sowie in internationalen Projekten.
Ein Schwerpunkt dieser internationalen Arbeit zur Entwicklung neuer und
praxisorientierter Wege zur Korruptionsbekämpfung liegt auf dem European
Anti-Corruption Training (EACT), einer im September 2011 gestarteten
Initiative des Bundesamts für Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 15:4 PERSONALDas Bundesamt hatte mit Stichtag 1.1.2012 einen Personalstand von 110
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verzeichnen. Davon waren insgesamt 46
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von anderen Dienststellen dienstzugeteilt.
Bei der Auswahl des Personals folgt das BAK dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die
Dauer der Zuteilung zur Dienststelle beträgt zumindest drei Monate, im
Regelfall wird aber eine längere Zusammenarbeit angestrebt. Das
Zuteilungsprinzip hat den Vorteil, dass es ein relativ flexibles Instrumentarium
personeller Planung darstellt. Ein wesentlicher Aspekt dieses Modells ist der
ständige Erfahrungsaustausch. Aus dem gesamten Bundesgebiet zugeteilte
Beamtinnen und Beamte lassen ihre spezifischen Kenntnisse in die Arbeit
einfließen und profitieren zugleich von den Erfahrungen, die sie im Rahmen
ihrer Tätigkeit beim Bundesamt erlangen. Nach Beendigung der Zuteilung
können diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Multiplikatoren ihr neues
Wissen über Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention an die
Kolleginnen und Kollegen ihrer Stammdienststellen weitergeben.
Um dem anspruchsvollen Aufgabenfeld des Bundesamts entsprechend
Rechnung zu tragen, wird bei der Personalauswahl größter Wert auf
Ausgewogenheit und Vielfalt auf die fachlichen und persönlichen
Qualifikationen gelegt. Zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAK
zählen erfahrene Bedienstete mit langjährigen oder leitenden
kriminalpolizeilichen Funktionen in Bezirksdienststellen. Viele Bedienstete
haben ein abgeschlossenes Studium (zB Rechts- und Politikwissenschaften,
Psychologie, Dolmetscherausbildung) oder Spezialkenntnisse für bestimmte
Fachsparten (zB Wirtschaftskriminalität) bzw. Zusatzausbildungen
(Verhandlungsführer, Observations- und Einsatztrainer, Tatortarbeit,
Spurensicherung, Präventionsarbeit, forensische Datensicherung). Dadurch ist
ein hohes Maß an Qualifizierung sichergestellt, das durch
Fortbildungsmaßnahmen, internationale Hospitationen sowie konstanten
Erfahrungsaustausch weiter ergänzt wird.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 16:5 KRIMINALPOLIZEILICHE ARBEIT5.1 Justizielle Zusammenarbeit BAK - StADie Zuständigkeit des BAK erstreckt sich bundesweit auf sicherheits- und
kriminalpolizeiliche Angelegenheiten hinsichtlich der in § 4 Abs 1 BAK-G
aufgezählten strafbaren Handlungen.
Nach § 1 BAK-G besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit
mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von
Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA). Der Deliktskatalog der WKStA
findet sich in § 20a Abs. 1 StPO. Das BAK hat der WKStA in den Fällen, in
denen Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 13 BAK-G bzw. über Auftrag
eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft unternommen werden,
grundsätzlich gemäß § 100a StPO bzw. gem. § 100 StPO der jeweils örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.
5.2 Meldepflichten an das BAKLaut § 5 BAK-G haben Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer
Straftat Kenntnis erlangen, die in den Zuständigkeitsbereich des BAK fällt,
unverzüglich - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO sowie vor
Ermittlungen im Rahmen eines dienstrechtlichen Verfahrens - eine schriftliche
Meldung an das BAK zu erstatten. In Zusammenhang mit
§ 4 Abs 1 Z 15 BAK-G sind Misshandlungsfälle sowie Waffengebräuche, die
eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer Person zur Folge haben,
Verletzungen des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB), strafbare Handlungen unter
Ausnützung einer Amtsstellung (Straftatbestände iVm § 313 StGB) sowie der
Verdacht eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem
öffentlichen Interesse dem BAK unverzüglich schriftlich zu melden.
5.3 UnterstützungspflichtAlle Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie Dienstbehörden sind
verpflichtet, das BAK bei der Erfüllung seiner gesetzlich übertragenen
Aufgaben in vollem Umfang zu unterstützen.
5.4 Übernahme und Delegierung der Ermittlungen durch das BAKDas BAK kann aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und
-dienststellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen bzw.
die Durchführung von Ermittlungen an andere zuständige Sicherheitsbehörden
und -dienststellen übertragen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse
wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird,
besteht (§ 6 Abs 2 und 3 BAK-G).
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 17:STATISTISCHE DATEN6.1 AllgemeinesDie Statistik des BAK unterliegt dem Wissenschaftsgebiet der Kriminologie. Die
moderne Kriminologie ist im deutschen Sprachraum heute weitgehend den
rechtswissenschaftlichen Fakultäten zugeordnet, während hingegen in
angloamerikanischen und skandinavischen Ländern Kriminologen
überwiegend sozialwissenschaftlich orientiert sind. Während primäres Ziel der
Kriminologie die nicht auf einen bestimmten Fall bezogene
Erkenntnisgewinnung über die Ursachen und Erscheinungsformen von
Kriminalität ist, beschäftigt sich die Kriminalistik mit der konkreten -
praxisbezogenen - Fragestellung der Verhütung (Prävention), Bekämpfung und
Aufklärung von Straftaten. Kriminologie ist daher von der Kriminalistik
abzugrenzen.
Zentrale Betrachtungspunkte der Kriminologie und ihrer Theorien sind das
Verbrechen, der Verbrecher, das Verbrechensopfer sowie die
Verbrechenskontrolle. Aufgabe der Kriminologie ist es, abweichendes Verhalten
in einer Gesellschaft und dessen Gründe zu erforschen, wobei der abstrakten
nicht-fallbezogenen Erkenntnisgewinnung über die Ursachen und
Erscheinungsformen von Kriminalität große Bedeutung zukommt. Unter dem
Gesichtspunkt von Kriminalität als Massenerscheinung werden in der
Kriminologie die bekannten Kriminalstatistiken benutzt. Als Instrumente
wirken hierbei verschiedene statistische Erfassungen wie die Gerichtliche
Kriminalstatistik, die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS, Kriminalitätsbericht)
des Bundeskriminalamts und die Statistik des BAK (BAK-Statistik).
Die von der Statistik Austria erstellte Gerichtliche Kriminalstatistik erfasst die
durch die Strafgerichte rechtskräftig Verurteilten
(*3). Ihre Grundlage ist das
Strafregisterfile, das von der EDV-Zentrale des Bundesministeriums für
Inneres geführt wird. Die gerichtliche Kriminalstatistik gibt ein Bild vom
Personenkreis der rechtskräftig Verurteilten, ist aber keine Deliktsstatistik.
Bei der PKS hingegen handelt es sich um eine Anzeigenstatistik
(Ausgangsstatistik), in der die bekannt gewordenen Fälle von der Polizei zum
Zeitpunkt der Abgabe der polizeilichen Ermittlungsergebnisse an die
Staatsanwaltschaft erfasst werden. Dieser Erfassungszeitpunkt kann bei
größeren Ermittlungskomplexen einige Monate nach der Tatzeit liegen, daher
können Straftaten zeitversetzt deutlich später Eingang in die PKS finden. Diese
Anzeigenstatistik des Bundeskriminalamts weist also die rechtliche
Beurteilung durch die Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anzeige aus
und wird jährlich auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres
veröffentlicht
(*4) .
(*3) http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/soziales/kriminalitaet/index.html.(*4) http://www.bmi.gv.at/cms/BK/publikationen/krim_statistik/start.aspx.PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 18:Im Gegensatz zur PKS werden in der deskriptiven BAK-Statistik Fälle bereits
dann erfasst, wenn die Sachverhalte dem Bundesamt bekannt werden, sie ist
eine Eingangsstatistik. Während der Ermittlungen werden laufend
Neubewertungen und statistische Korrekturen durch nachfolgende
Ermittlungsergebnisse vorgenommen. Soweit Einleitung und Abschluss des
Ermittlungsverfahrens im Erhebungszeitraum liegen, werden auch die
Abschlussdaten des Verfahrens berücksichtigt.Festzuhalten ist, dass es sich bei der BAK-Statistik nicht um eine Statistik der
rechtskräftig abgeschlossenen Fälle handelt. Viele der erfassten Personen sind
lediglich tatverdächtig und werden später wegen erwiesener Unschuld oder
mangels Beweisen nicht verurteilt.
Die einzelnen kriminalpolitischen Statistiken spiegeln einen unterschiedlichen
Erfassungsstand wider, haben jede für sich ihr eigenes Erkenntnisinteresse
und sind daher nicht miteinander vergleichbar!
Zu den im vorliegenden Jahresbericht dargestellten Aufgliederungen kann
grundsätzlich folgendes festgestellt werden:
• Alle Darstellungen beziehen sich ausschließlich auf Vorwürfe und/oder
Verdachtslagen der in den Beschwerdefällen vorgebrachten Sachverhalte.
Dabei sind Mehrfachnennungen und -zuordnungen möglich (z.B.: Verdacht
auf § 302 und § 304 StGB oder auf § 83 iVm § 313 StGB, in einem
Beschwerdefall), da sich Korruptionsphänomene kriminologisch etwa durch
den so genannten „Doppeltäterschaftscharakter“ auszeichnen.• Auf Grund der Neukonstitution des BAK am 1.1.2010 und somit auch der
Neueinführung der statistischen Analyse und Untersuchungen beschränkt
sich die darstellbare Zeitreihe in der BAK-Statistik auf den Zeitraum 2010
bis 2012.
• Als Ermittlungsverfahren werden alle eingegangenen Geschäftsfälle außer
Irrläufer, Disziplinaranzeigen etc., auf Grund der Eigenschaft einer
Eingangsstatistik also auch auf Grund späterer Ermittlungen als
„strafrechtlich nicht relevant“ erkannte Fälle und zum Abfragezeitpunkt
noch nicht zugeteilte Fälle („Standby-Fälle“) sowie Fälle der „Erweiterten
Zuständigkeit“ wie reine Meldefälle (z.B. Misshandlungsvorwürfe) gezählt.
Fälle der Amts- und Rechtshilfe und auch Auskunftsverfahren werden seit
Bestehen der Aufzeichnungen als Ermittlungsverfahren gezählt, da sie
mitunter erhebliche Arbeitsbelastung des BAK generieren.
• Der vermeintlich hohe Anteil von Organisationseinheiten und Personen des
Bundesministerium für Inneres und seiner nachgeordneten Dienststellen
ergibt sich aus der diesbezüglichen originären Zuständigkeit des BAK,
insbesondere jedoch aus der exklusiven Meldepflicht aller Dienststellen des
Bundesministeriums für Inneres (für andere Ministerien,
Gebietskörperschaften, Behörden oder Dienststellen besteht eine derartige
Meldepflicht nicht!) und dem auch außerhalb des Dienstwegs bestehenden
allgemeinen Melderecht aller Bundesbediensteten. Keinesfalls kann daher
aus den Daten eine höhere Delinquenz oder Beschwerdeaffinität der
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 19:Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenressorts abgeleitet werden. Nicht
nur Sicherheitsbehörden/-dienststellen und Bundesbedienstete melden
dem BAK Anscheins- und Verdachtslagen, sondern ausnahmslos jeder kann
darlegen, der vermeint, Kenntnis vom Verdacht oder Vorwurf einer
strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Aufgabengebiet zu haben.
• Für alle Beteiligten in einem Verfahren oder eines Beschwerdefalles gilt bis
zu einer allfälligen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der dafür
zuständigen Instanzen die Unschuldsvermutung. Ergänzt wird, dass das
BAK immer wieder auch mit unzutreffenden, oft auch anonymen Vorwürfen
gegen Bedienstete des Ressorts aber auch anderer öffentlicher Stellen
befasst wird. In vielen Fällen kann durch die objektiven Ermittlungen des
BAK so auch die Unbescholtenheit von angezeigten Personen nachgewiesen
werden. Dies ist uns zumindest gleich viel wert wie die nötige und
konsequente Überführung von Gesetzesbrechern.
• Es wird im vorliegenden Jahresbericht bewusst auf eine statistische
Darstellung allfälliger gerichtlicher Verurteilungen verzichtet. Die
Beantwortung derartiger Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Justiz. Diesbezüglich erfolgt auch kein
verlässlicher und zeitnaher Datenrücklauf, da keine Meldepflicht der
Gerichte gegenüber dem BAK besteht. Ob und wann ein entsprechendes
Ermittlungsergebnis zu einem Strafantrag, einer Anklage oder einem
rechtskräftigen Urteil führt, entscheiden ausschließlich die dafür
zuständigen Stellen der Justiz; dies oft auch erst Monate oder Jahre nach
Abschluss der Ermittlungen des BAK. Die Darstellung eines umfassenden
Lagebilds erscheint daher in diesem Punkt wenig aussagekräftig und daher
nicht zweckmäßig.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 20:6.1.1 MetadatenPersönliche Anmerkung: TABELLE-TEXT:
Gegenstand der Statistik:
Die BAK-Statistik umfasst die gesamte
Eingangsstatistik des Bundesamts für
Korruptionsprävention und -bekämpfung.
Grundgesamtheit:
Alle beim BAK eingegangenen Meldungen,
ohne vorab bewertet oder ausgeschieden zu
werden.
Statistiktyp:
Deskriptive Primärstatistik
Datenquellen/Erhebungsform:
Datensätze, die bei Eingang einer Anzeige
angelegt werden / Vollerhebung
Berichtszeitraum: Kalenderjahr
Periodizität: derzeit jährlich
Zentrale Rechtsgrundlagen:
Bundesgesetz über die Einrichtung und
Organisation des BAK (BGBl I 72/2009 vom
03.08.2009),
Einführungserlass zur Einrichtung und
Organisation des BAK (GZ 2010/1/2010-
Wien-BAK vom 30.12.2009 idF vom
30.8.2011; Wiederverlautbarung v.
31.10.2011),
§ 93 Abs. 2 SPG
Tiefste regionale Gliederung: Bundesland
Verfügbarkeit der Daten:
Endgültige Daten:
Bereitstellung der Ergebnisse im
Jahresbericht: t + 3 Monate
Nutzerinnen und Nutzer: Bundesministerium für Inneres, Medien,
Öffentlichkeit
Persönliche Anmerkung: TABELLE-TEXT-ENDE
6.1.2 Statistische Konzepte, MethodikGegenstand der Statistik sind alle beim BAK eingegangenen Meldungen,
Anzeigen und Verdachtsmomente, egal auf welchem Wege sie eingebracht
wurden (amtswegige Wahrnehmung, ELAK, Telefon, E-mail, Post, Fax etc.).
Empfänger ist immer der „Single Point of Contact“ (SPOC) im BAK, der die
Anzeigen dann erstbehandelt.
owohl Erhebungs- als auch Darstellungseinheit sind die
Ermittlungsverfahren, egal von welcher Behörde sie letztendlich abgewickelt
werden. Jedes Verfahren zählt zumindest eine Person, deren Alter, Geschlecht
und Staatsangehörigkeit bekannt ist. Die BAK-Statistik ist aber keine
Personenstatistik, da im Fall mehrerer Delikte einer Person in einem
Berichtsjahr auch diese gezählt werden („Doppeltäterschaftscharakter“ der
Korruptionsdelikte).
Die vorliegende Statistik ist eine Vollerhebung, der Datencorpus besteht aus
allen in einem Berichtsjahr beim BAK/SPOC eingegangenen Meldungen und
Anzeigen. Der für das Berichtsjahr abschließende Abfragezeitpunkt wird unter
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 21:Einführung eines Auslaufzeitraums mit Ende Jänner des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres festgelegt. Dieser Auslaufzeitraum ist erforderlich, um in
dieser fortlaufend zu führenden Statistik möglichst umfassende
Ermittlungsergebnisse für das Berichtsjahr in die Statistik einfließen lassen zu
können.
6.1.3 Publikation und Qualität der DatenUnterjährig werden auf qualifizierte Anfragen Einzeldaten aus der Statistik
veröffentlicht und weitergegeben. Der Lagebericht „Statistik“ wird in geeigneter
Weise als Teil des BAK-Jahresbericht veröffentlicht und so einer breiten
Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht (z.B. Homepage des BAK). Seit dem
Berichtsjahr 2012 werden aussagekräftige Quartalsberichte erstellt und den
Führungskräften und interessierten Mitarbeitern des BAK zur Verfügung
gestellt.
Die Qualität der Daten ist hoch, da die von den Eingangsstellen übermittelten
Daten bereits bei der Aufnahme vom BAK/SPOC auf Plausibilität geprüft und
als Datensätze in der Statistik generiert werden. Die gleichbleibend gute
Qualität wird durch die nachfolgenden Ermittlungen und ständigen
Aktualisierungen in der Statistik gewährleistet.
Bezüglich der Unvollständigkeit der Daten während eines Berichtsjahres gibt
es hier keine Möglichkeit der Einflussnahme, da einerseits die Datenergänzung
vom Ermittlungsstand abhängt und andererseits die justizielle Erledigung
nicht in der Sphäre des BAK liegt und die diesbezüglichen Rückmeldungen der
Justiz oft monatelange Verzögerungen aufweisen. Fehler bei den Eintragungen
der Daten in die Statistik sind möglich. Einige solcher Fehler können im
Rahmen der statistischen Kontrolle und Ergänzung durch Rücksprache mit
den eingebenden Stellen aufgearbeitet werden.
Als Stichtag der Abfrage wurde der 31.1.2013 gewählt, da dieser
Auslaufzeitraum einerseits eine möglichst vollständige Eingabe der Datensätze
2012 ermöglicht und andererseits die zeitnahe Erstellung der Statistik
ermöglicht.
Die Aktualität und Rechtzeitigkeit der Daten für die jährliche Statistik ist
insofern gegeben, da zum Stichtag der Abfrage alle 2012 eingegangenen
Geschäftsfälle gezählt und so vollständig wie möglich eingegeben wurden.
Wenn auf Grund der laufenden Nacherfassung nicht alle Geschäftsfälle und
Einzeldaten vollständig erfasst sind, wird im betreffenden Text darauf
hingewiesen. Dies ist notwendig, da die Statistik ein fortlaufendes Projekt ist
und der Abfragezeitpunkt für den Jahresbericht zu einem grundsätzlich
beliebigen aber sinnvollen Zeitpunkt gewählt werden muss. Auf dieses
Spannungsverhältnis wird somit ausdrücklich hingewiesen.
Durch die seit dem Referenzjahr 2010 geänderten (auch gesetzlichen)
Rahmenbedingungen ist die Vergleichbarkeit der Daten in zeitlicher Hinsicht
nicht überall möglich. Änderungen und Ergänzungen gab es im Berichtsjahr
bei der Neuprogrammierung der statistischen Datenbank und bei den
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 22:Eingabemodalitäten bzw. der Datenstruktur. Da die Daten des Referenzjahres
2010 einerseits nicht mehr aktualisiert werden konnten und andererseits im
Berichtsjahr auch neue Statistiken eingeführt wurden, kann es bei den
Zeitreihen zu Lücken kommen. Eine durchgängige Vergleichbarkeit wird ab
2011 und Folgejahre angestrebt.
6.1.4 Sicherheitspolitische Relevanz• Die sicherheitspolitische Situation in Europa und in Österreich ist durch
neue, stark miteinander vernetzte Herausforderungen, Risiken und
Bedrohungen bestimmt. Zu diesen zählen Phänomene der Korruption, welche
wiederum beeinflusst werden durch die internationale Finanz- und
Wirtschaftskriminalität.
• Als Folgen von Korruption werden hohe materielle und immaterielle Schäden
angegeben. Die meisten empirischen Studien zeigen, dass Korruption das
Wirtschaftswachstum erheblich hemmt. So sinkt bei vermehrter Wahrnehmung
von Korruption in den Bereichen des Vergabewesens oder bei behördlichen
Entscheidungen auf kommunaler Ebene das Interesse am Wirtschaftsstandort
Österreich.
• Immaterielle Schäden werden vor allem im Verlust des Vertrauens der
Bevölkerung in die staatlichen Organe gesehen. Laut einer Studie der Julius-
Raab-Stiftung erachteten über 60 % der befragten Unternehmer die aktuellen
Korruptionsfälle als vertrauensreduzierend für das gesamte wirtschaftliche
Umfeld.
• Im BAK wurden im Jahr 2012 rd. 1.850 Beschwerdefälle registriert, wovon
sich mehr als 1.670 Ermittlungsfälle ergaben. Ausgehend vom Hellfeld
polizeilich registrierter und gerichtlich verurteilter Straftaten würde Korruption
somit zu den weniger häufigen Delikten zählen. Da es bei Korruptionsdelikten
als sogenannte Kontrolldelikte weitgehend von den zur Überwachung
eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen abhängt, ob und wie viele
Fälle aufgedeckt werden, kann aus der Entwicklung im Hellfeld nicht zwingend
der Schluss gezogen werden, Korruption habe in Österreich nur ein relativ
geringes Ausmaß. Experten aus Wissenschaft und Praxis schätzen das
Dunkelfeld der Korruption auf ein Vielfaches an bekannt gewordenen Fällen
(bis zu 95 %). Auf empirische Untersuchungen zu diesem Dunkelfeld kann
nicht zurückgegriffen werden, insbesondere weil aufgrund der Deliktsstruktur
(Fehlen eines unmittelbar Geschädigten) die herkömmliche
Dunkelfeldforschung in diesem Bereich kaum greift. Die Tatsache, dass im
Zuge von Ermittlungsverfahren in Korruptionsfällen regelmäßig weitere
Tatverdächtige aufgedeckt werden, lässt die Vermutung zu, dass das
Dunkelfeld eine beträchtliche Größe aufweisen dürfte.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 1 geringfügige Tippfehler-Korrektur: Größe statt Große
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