Autor Thema: 20100718 FRÜHWARNSYSTEM  (Gelesen 11275 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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20100718 FRÜHWARNSYSTEM
« am: 07 Mai 2012, 19:27:56 »
20100718 FRÜHWARNSYSTEM DER ÖSTERREICHISCHEN SCHULEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=327.0

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ 2012 LIVE CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE
Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige
Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

FAKTUM: IN RUND 30 LANGEN VERFAHRENSMONATEN WURDE KEIN EINZIGER UNWIDERLEGBARER VGE-TATSACHENBEWEIS (FOTO oder DVD-SZENE) ODER AUCH NUR 1 VON 57 SCHRIFTLICHEN ZEUGENAUSSAGEN ODER ANDERES VGE-BEWEISMITTEL, BEGRÜNDUNG ETC GEWÜRDIGT ZUM BEWEIS: CHRISTOPH UND LUCAS GESUNDE, FRÖHLICHE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE KINDER. MATERIELLER SCHADEN FÜR DEN STEUERZAHLER -  ABGESEHEN VOM HIER NICHT BESCHREIBBAREN KINDESLEID - FREI SCHNAUZE 600.000 EURO - 10.000 EURO/KIND/MONAT

VERDACHT - BEGÜNSTIGUNG - BEWUSSTE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN - SCHWERER GEWERBSMÄSSIGER BETRUG - UNTERDRÜCKEN VON BEWEISMITTELN - QUÄLEN UND VERNACHLÄSIGEN UNMÜNDIGER ODER MINDERJÄHRIGER PERSONEN

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KINDESWOHL REAL UND GANZ EINFACH: WER NICHT FÜR MICH IST, IST GEGEN MICH.
KINDESWOHL REAL UND GANZ EINFACH: WER NICHT SOFORT HILFT, IST GEGEN MICH.


20120416 Hilfreiche Beiträge Antwort 3 06.05.2012 17:40:41
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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DAS BEWÄHRTE FRÜHWARNSYSTEM DER ÖSTERREICHISCHEN SCHULEN

EINHEITLICHE STANDARDS FÜR DAS KINDESWOHL MÜSSEN NACH LOGISCHEN DENK- UND HANDLUNGSGESETZEN EINER KLUGEN LEBENSERFAHRUNG IN ALLEN BEREICHEN GELTEN.

SOMIT GLEICH IN SCHULE, JUWO, KINDERHEIM, ÄRZTE, GUTACHTERWESEN, BIS JUSTIZ.

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18.07.2010 7 SEITEN AUS DEM AKT BG xxx Pflegschaftsabteilung

Dipl. Päd. Susanna Ranovsky und Mag. Andreas Ranovsky (VGE)
Markt xxx, 2880 Kirchberg am Wechsel, Mail: xxx
Tel und Fax: xxx (Fax nach telefonischer Voranmeldung)

NEUERUNGEN 081 - OFFIZIELLE MITTEILUNGEN ZUM SCHON
JAHRELANG BEWÄHRTEN  FRÜHWARNSYSTEM DER SCHULEN


Die vGE waren gewohnt, vorbeugend sowie rasch und richtig für das Kindeswohl zu reagieren und zu handeln. Aus Sicht der höchst besorgten und bezüglich Kindeswohl untadeligen vGE hätte es niemals zu einem KINDERHEIM-Aufenthalt bis heute kommen dürfen. Verschiedene Kontroll-instanzen wurden anscheinend durch xxx getäuscht.

Die vGE beantragen für das reale Kindeswohl bei Gericht, das sofortige Vorlegen der Schul-, JUWO- & KINDERHEIM-Akten zur Einsichtnahme + Kopien.

De Einvernahme der KINDERHEIM-Mitarbeiter xxx-xxx erinnert die vGE an eine Art „STEINZEIT-SONDERPÄDAGOGIK MIT ENDE NIE“.

Daher: Sofort und sofort rechtswirksam alle Entscheidungen für die vGE.

Hochachtungsvoll

Dipl. Päd. Susanna Ranovsky

Mag. Andreas Ranovsky

Kirchberg, 18.07.2010

Anschließend kurze Grundlagen aktueller Pädagogik für Lehrkräfte:

DAS AKTUELLE FRÜHWARNSYSTEM VERLANGT SOGAR VORBEUGENDE MASSNAHMEN BEI EINER DROHENDEN NOTENVERSCHLECHTERUNG UM ZWEI GRAD IN DERSELBEN SCHULART !!!

ERST RECHT BEI EINEM WECHSEL VOM REGEL-UNTERRICHT IN EINE SONDERSCHULE !!!!!!!!!!!!!

§ 19 Schulunterrichtsgesetz – Information der Erziehungsberechtigten …

§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der
Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden
Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr … Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten … auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

... (3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegen-standes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. ...

(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den  Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. …
« Letzte Änderung: 08 März 2015, 19:16:07 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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20100718 FRÜHWARNSYSTEM
« Antwort #1 am: 07 Mai 2012, 19:31:59 »
Schulnachricht - Frühwarnsystem -
Rechtzeitige Information bei einem drohenden "Nicht genügend" -
Was ist das „Frühwarnsystem“?

15.03.2004 - Vorwort der Frau Bundesministerin Elisabeth Gehrer

Liebe Eltern!

Das soeben zu Ende gegangene erste Semester wirft für alle Eltern etliche Fragen auf: „Was ist gut gegangen? Wo gab es Schwierigkeiten? Was kann dagegen unternommen werden? Wo braucht man Rat und Hilfe von anderen? Sitzt mein Kind in der richtigen Schule?“

Die Schulnachricht ist als Erstinformation über den Leistungsstand Ihres Kindes, aber auch als erste Frühwarnung anzusehen.

Ein Großteil aller Schülerinnen und Schüler Österreichs erhält am Ende eines jeden Schuljahres eine positive Beurteilung und ist somit zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt. Dennoch ist es mir ein besonderes Anliegen, die Zahl der Repetentinnen und Repetenten und die Anzahl der Wiederholungsprüfungen zu verringern. Daher wurde vor einigen Jahren das „Frühwarnsystem“, das zur Vermeidung eines „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis beitragen soll, gesetzlich verankert.

Es ist notwendig, dass Sie rechtzeitig mit den Lehrerinnen und Lehrern Ihres Kindes Fördermaßnahmen gegen Lerndefizite besprechen. Alle vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können nur dann zielführend sein, wenn sie zeitgerecht, rasch und effizient eingesetzt werden – zum Wohle unserer Schülerinnen und Schüler!

Durch die Einführung des Frühwarnsystems ist es gelungen, die Anzahl derer, die ein Schuljahr nicht positiv abschließen konnten, österreichweit abzusenken. Ich danke allen Lehrerinnen und Lehrern, die diese Maßnahme ernst nehmen und so dazu beitragen, dass mehr

Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Leistungen erbringen und das Schuljahr positiv abschließen.

Diese Broschüre stellt einen praktischen und wertvollen Ratgeber dar, der Ihnen bzw. Ihrem Kind die vom Gesetz her geschaffenen Möglichkeiten aufzeigen soll, die im Falle eines bzw. mehrerer „Nicht genügend“ vorgesehen sind. Wichtig ist dennoch eine gute Zusammenarbeit zwischen Ihnen sowie den Lehrerinnen und Lehrern – nur dann ist eine bestmögliche Unterstützung für einen erfolgreichen Schuljahresabschluss Ihres Kindes gewährleistet.

Mit freundlichen Grüßen Elisabeth Gehrer

http://www.bmukk.gv.at/schulen/04/20040315.xml
« Letzte Änderung: 07 Mai 2012, 19:40:01 von Andreas Ranovsky »
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20100718 FRÜHWARNSYSTEM
« Antwort #2 am: 07 Mai 2012, 19:32:45 »
Was ist das „Frühwarnsystem“?

Wenn die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers im 2. Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, sieht die Bestimmung im § 19 Abs. 4 SchUG (= Schulunterrichtsgesetz) vor, Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zu informieren und individuelle Strategien zu erarbeiten:

Schwerpunktmäßig sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Klassenvorstände bzw. die Lehrerinnen und Lehrer sollen mit den Erziehungsberechtigten ein beratendes Gespräch führen.

Die Lehrerinnen und Lehrer sollen gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern ein pädagogisches Förderkonzept erarbeiten, das der Schülerin bzw. dem Schüler hilft, das Schuljahr positiv abzuschließen.

http://www.bmukk.gv.at/schulen/service/schulinfo/fruehwarnsystem.xml
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20100718 FRÜHWARNSYSTEM
« Antwort #3 am: 07 Mai 2012, 19:33:20 »
Rechtzeitige Information bei einem drohenden "Nicht genügend" (Frühwarnsystem)

Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des ersten oder des zweiten Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin bzw. dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten.

Dies gilt auch für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des ersten bzw. des zweiten Semesters die erste bzw. zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
§ 19 Abs. 3a SchUG

Für die Leistungsbeurteilung im Jahreszeugnis sind alle während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In den letzten Wochen bis zur Klassenkonferenz können Schüler/innen ihre Noten daher noch verbessern, aber auch verschlechtern.
§ 20 Abs. 1 SchUG - Geändert am 26.01.2009

Quellen: http://www.bmukk.gv.at/schulen/04/20040315.xml
http://www.bmukk.gv.at/schulen/service/schulinfo/fruehwarnsystem.xml
« Letzte Änderung: 07 Mai 2012, 19:48:11 von Andreas Ranovsky »
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« Antwort #4 am: 07 Mai 2012, 19:33:55 »
Frühwarnsystem sinnvoll

Das Frühwarnsystem in seiner jetzigen Form ist nicht ausreichend. Wir setzen uns ein für ein sinnvolles Modell, bei dem die Stärken und Schwächen der Schüler/innen analysiert und Maßnahmen gegen eine negative Beurteilung festgelegt werden. Im ersten Semester werden die Schüler/innen, die gefährdet sind, ein Nicht genügend im Halbjahreszeugnis zu bekommen, ein beratendes Gespräch mit dem/der jeweiligen Lehrer/in führen und dort die Stoffgebiete oder Themenbereiche abklären, bei denen sie Defizite haben. Die Lehrkraft muss dann gemeinsam mit der/dem Schüler/in Lösungswege finden. Das kann in Form von gezielten Übungsaufgaben mit anschließender (nicht zu benotender) Kontrolle oder Förderunterricht durch die jeweilige Lehrperson sein. Gerade die zusätzlichen Förderstunden mit einer/m Fachlehrer/in müssen auch in der Oberstufe weitergeführt werden. Weiters unterstützen wir „Schüler/innen - helfen - Schüler/innen “-Lerngruppen, weil gerade diese Form des Lernens besonders effektiv und stressfrei ist. Im zweiten Semester sollen dann auch die Eltern über das drohende Nicht genügend der/s Schülers/in informiert werden. Auch hier gilt es wieder, gemeinsame Lösungswege zu erarbeiten. Wichtig bei der „Frühwarnung sinnvoll“ ist auch, dass kein Nicht genügend gegeben werden darf, ohne vorherige Frühwarnung.

IMPRESSUM: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Referat Schulpartnerschaft Minoritenplatz5, 1014 Wien Tel.: 01/53120–0

Bereich Service: Im Rahmen der Demokratie-Initiative „Entscheidend bist DU!“ wurde die Textgestaltung für diesen Bereich von Mag. Priska Koiner im Auftrag des bm:ukk und in Absprache mit Mitgliedern der bsv und MitarbeiterInnen des bm:ukk (Referat Schulpartnerschaft) übernommen (Fertigstellung im November 2008). Für die juristische Unterstützung geht der Dank an MR Mag. Erich Rochel.

weitere Bereiche: Mitglieder der bsv und MitarbeiterInnen des bm:ukk

http://www.bsv.at/Fruehwarnsystem.54.0.html
« Letzte Änderung: 07 Mai 2012, 19:47:50 von Andreas Ranovsky »
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« Antwort #5 am: 07 Mai 2012, 19:34:35 »
Blauer Brief - aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Blauer Brief ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Benachrichtigung, mit der die Schule den Eltern eines Schülers (oder dem Schüler selbst, wenn dieser volljährig ist) mitteilt, dass die Versetzung gefährdet ist.

Blaue Briefe sind in Deutschland …  Blauer Brief in Österreich

In Österreich versteht man unter einem Blauen Brief auch einen von einer Behörde versandten RSa-Brief. Darunter versteht man ein behördliches Schriftstück, welches an den Empfänger mit Zustellnachweis eigenhändig zuzustellen sind. Solche Schriftstücke werden zur leichteren Erkennbarkeit in blauen Umschlägen versandt.

Frühwarnung

Die Frühwarnung oder das Frühwarnsystem ist ein an österreichischen Schulen eingeführtes Konzept, die Eltern und den Schüler während beider Semester darüber zu informieren, dass die Wahrscheinlichkeit von einem „Nicht Genügend“ (die schlechteste Note im österreichischem Schulsystem) im Jahreszeugnis hoch ist. Das heißt allerdings nicht unbedingt, dass der Schüler auf „Nicht Genügend“ steht, sondern nur, dass ein „Nicht Genügend“ aufgrund von schlechten Noten im zweiten Semester droht. Somit ist jeder, der im Semesterzeugnis ein „Genügend“ hat, ein potenzieller Kandidat für das Frühwarnsystem, weil es nur einer schlechten Mit- oder Schularbeitsnote bedarf, um auf ein Nicht Genügend zu kommen. Eine Frühwarnung im ersten Semester gilt nicht für das zweite Semester. … Informationscharakter … Ein Blauer Brief soll außerdem Eltern auf eine erhöhte Anzahl an Fehlstunden hinweisen.
Nachwarnung Man kann auch eine „Nachwarnung“ bekommen, wenn die Leistungen abweichend vom Blauen Brief schlechter geworden sind.

http://de.wikipedia.org/wiki/Blauer_Brief

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

VORSCHAU: HILFREICHE AKTUELLE LINKS


www.bmukk.gv.at/schulen/service/schulinfo/fruehwarn.xml

www.schulpsychologie.at/lernen-leistung/lehrerinnengespraeche/

www.bmukk.gv.at/medienpool/12292/gespraechsleitfaden.pdf

www.bmukk.gv.at/medienpool/12293/rechtliches_19schug.pdf

http://www.schulpsychologie.at/lernen-leistung/lehrerinnengespraeche/

www.schulpsychologie.at/uploads/media/gespraechsleitfaden.pdf

www.schulpsychologie.at/uploads/media/gesprleitfaden_vs.pdf

www.schulpsychologie.at/uploads/media/rechtliches_19SCHUG.pdf

http://www.schulpsychologie.at/uploads/media/RS1_2005.pdf
« Letzte Änderung: 13 Juni 2012, 06:35:32 von Andreas Ranovsky »
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