20101031 BMI OPFERHILFE UND OPFERRECHTE | EKO COBRA
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=313.0Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige
Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.
REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ 2012 LIVEAus einer anonymisierten Strafsache - Den VGE wird der Opferstatus nicht zuerkannt
Verdacht: schwere Körperverletzung der Enkelkinder mit schweren Dauerfolgen
Gegenteilige Rechtsmeinung aus einem Akt:OPFERHILFE UND OPFERRECHTE BMI 20101031 ………………………………………….. 1(5)
QUELLE BEREITS 31.10.2010: LINK FUNKTIONIERT IMMER NOCHhttp://www.bmi.gv.at/cms/BK/praevention_neu/opferhilfe/start.aspxKriminalprävention
Opferhilfe
Mit der Schaffung des Strafprozessreformgesetzes sowie dem Strafprozessreformbegleitgesetzes wurden insbesondere internationale Verpflichtungen wie der EU-Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (Rahmenbeschluss des Rates (2001/229/JI, L 82/1-4) vom 15. März 2001) erfüllt und damit die Stellung des Opfers im österreichischen Strafprozess grundlegend geändert. Das neue Gesetz garantiert damit allen Opfern eine Ausweitung der Opferrechte, vor allem weitreichende Rechte auf Beteiligung und Kontrolle, Schutz und Schonung sowie Wiedergutmachung. Dabei gehen die neuen Regelungen zum Teil über die internationalen Mindeststandards hinaus und entspricht auch den Anforderungen der Art 2, 6 und 13 EMRK.
Opferrechte im Detail
Hot- und Helplines (pdf, 43 kB)
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http://www.bmi.gv.at/cms/BK/praevention_neu/opferhilfe/Opferrechte.aspxOpferrechte
1. Opfer als Verfahrensbeteiligte
Das Recht des Opfers, sich am Strafverfahren zu beteiligen, ist gemäß § 10 StPO als Verfahrensgrundsatz festgeschrieben.
Beteiligung am Strafverfahren (§ 10 Abs 1)
Achtung der persönlichen Würde (§§ 10 Abs 3, 54)
Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 10 Abs 3 1. Satz)
Bedachtnahme auf Opferrechte- und interessen (§§ 10 Abs 2, Abs 3 2.Satz);
Information über Verfahrensrechte und Entschädigungs- und Hilfeleistungen (§§ 10 Abs 2, 66 Abs 1 Z 3, 70 Abs 1)
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Bundesgesetz vom 9.7.1972, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen idF BGBl I 2005/48, Verbrechensopfergesetz (VOG)
§§ 373a, b StPO
2. Legaldefinition des Opferbegriffes
Die neue StPO führt mit § 65 Z 1 StPO einen Begriff ein, der zum Ausdruck bringen soll, dass es sich hier um Personen handelt, denen durch die Begehung einer strafbaren Handlung Leid zugefügt worden sein könnte.
Der Opferbegriff wird nach emotionaler Betroffenheit bzw Grad der Viktimisierung gegliedert, § 65 Z 1 StPO.
Opfer gemäß § 65 Z 1 lit c ist jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte, wobei nach hL auch Opfer von bloß versuchten Taten erfasst sind.
Es werden drei Opfergruppen hervorgehoben, denen besondere Rechte zusätzlich zustehen:
Opfer nach § 65 Z 1 lit a StPO: jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährliche Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte
Opfer nach § 65 Z 1 lit b StPO: der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren.
Opfer nach § 65 Z 1 lit c StPO: jede andere Person, die durch eine Straftat Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte
In § 65 Z 2 bis 4 finden sich weitere Opferuntergruppen, die ein bestimmtes Verfahrensziel (z.B Schadenswiedergutmachung) legal definiert.
Schließt sich ein Opfer dem Verfahren beispielsweise als Privatbeteiligter an, kommen ihm weitere Rechte zu.
Privatbeteiligter ist jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren (Z 2).
Dem Privatbeteiligten stehen als Opfer, das zusätzlich privatrechtliche Ansprüche iSd § 69 Abs 1 im Strafverfahren geltend machen will, sämtliche Opferrechte zu.
Darüber hinaus kommen weitere, neue Rechte, die mit der besonderen Stellung im Verfahren verbunden sind, hinzu (§ 67):
Feststellung des Schadensausmaßes von Amts wegen,
Feststellung der Schmerzperioden durch den Sachverständigen,
Beweisanträge,
Verfahrenshilfe,
Ladung zur HV,
Ausführung und Begründung der Ansprüche nach Schlussantrag der StA,
Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens,
Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche,
Nichtigkeitsbeschwerde,
Subsidiaranklage.
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3. Opferrechte
Recht auf Vertretung (§§ 66 Abs 1 Z 1, 73)
Rechtsanwalt
Anerkannte Opferschutzeinrichtung
Sonst geeignete Person
Ausübung der Verfahrensrechte, Beratung und Unterstützung der Opfer
Recht auf Akteneinsicht (§ 66 Abs 1 Z 2)
Kostenlos
Anlehnung an Rechte der Beschuldigten
Recht auf Übersetzung (§§ 66 Abs 1 Z 5, 56)
Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§§ 65 Z 1 lit a und b)
Modellversuch, seit 01.01.2006 gesetzlich verankert
Kostenlos
Ab Anzeigenerstattung bis zur Rechtskraft des Urteils (§§ 60, Abs 2, 70 Abs 1 1. Satz)
Information durch Strafverfolgungsbehörden über Recht
Opfer entscheidet über Inanspruchnahme
Prozessbegleitung durch Weißen Ring sowie 45 anderen (Opferhilfe-)einrichtungen, vertraglich durch BMJ beauftragt, überwacht und finanziert
Spezifisch geschulte Prozessbegleiter
Opfer-Notruf
Verzicht auf kostenlose Prozessbegleitung bedeutet im Gegenzug kein Anspruch auf Verfahrenshilfe bei Inanspruchnahme eines Rechtanwaltes (§ 67 Abs 7)
Beschwerderecht (§ 87)
gegen gerichtliche Beschlüsse außerhalb von Urteilen
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Recht auf Information über allgemeine Opferrechte
Information über Gegenstand des Verfahrens
Information über wesentlichen Rechte (§§ 66, 67, 10 Abs 2aE)
Recht auf Information über spezielle Opferrechte
Voraussetzungen der Prozessbegleitung (§ 70 Abs 1 3. Satz)
Sexualdeliktsopfer (§ 70 Abs 2)
Recht auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme (§ 66 Abs 1)
Aktive Beteiligung am Ermittlungsverfahren
Teilnahme an der Befundaufnahme (§ 127 Abs 2)
Teilnahme an der Tatrekonstruktion (§ 150)
Teilnahme an der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165 Abs 2)
Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson
Hinweis in Ladung (§ 160 Abs 2)
Spezielle Bestimmung bei psychisch Kranken, geistig Behinderten, Unmündigen (§ 160 Abs 3)
Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs 2)
Rechte spezieller Opfer im Zusammenhang mit ihrer Vernehmung
Schonende Vernehmung bei Unmündigen und Sexualdeliktsopfern (§ 165 Abs 4, siehe auch Abs 3)
Sexualdeliktsopfer: Recht, im Ermittlungsverfahren von einer Person gleichen Geschlechts vernommen zu werden (§ 70 Abs 2 Z 1)
Rechte im Rahmen von Personendurchsuchungen
Opfer, die durch eine Straftat Verletzungen oder andere Veränderungen am Körper erlitten haben könnten (§ 119 Abs 2 Z 3), dürfen in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen ihren Willen durchsuchen zu lassen (§§ 120 Abs 1 letzter Satz, 121 Abs 1 letzter Satz)
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Wenn Durchsuchung zugelassen wird, dann kann Vertrauensperson beigezogen werden
Recht auf Verständigung über den Fortgang des Verfahrens (§ 66 Abs 1 Z 4)
Information über Verfahrensschritte
Abtretung an StA (§ 25 Abs 3)
Freilassung des Beschuldigte
nur auf Antrag (§ 177 Abs 5)
von Amts wegen (§ 428a SPG, Opfer von Gewalt in Wohnungen, § 65 Z 1 lit a
Einstellung oder Fortführung des Verfahrens (§§ 194, 195)
Diversion (§ 208 Abs 3)
Rücktritt (§ 206 Abs 1 aE)
Recht, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen (§ 195 Abs 1) wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden
Begründeter Antrag binnen 14 Tagen an StA
OLG entscheidet über Stattgabe (§ 196 Abs 3)
(P) Gruppe jener „anderen Personen“
Rechte im Rahmen der Diversion
Anlehnung an Ermittlungsverfahren
Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106)
Rechtsmittel zur Durchsetzung subjektiver Interessen, wenn Opferrechte (wie z.B. Gewährung einer Übersetzungshilfe) nicht gewährt werden
Spezifische Rechte im Hauptverfahren
Opfer NICHT Beteiligte des Hauptverfahrens (§ 221 Abs 1)
Aber: Ladung zur HV, Anwesenheit bei der HV, Fragerecht, Anhörungsrecht zu seinen „Ansprüchen“, Ausschluss der Öffentlichkeit (drei Vertrauenspersonen), schonende Vernehmung (Opfer iSd § 65 Z lit a), Rechte im Rahmen der Diversion pAnm: ENDE