20080101 OPFERRECHTE - DR ELISABETH RECH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=310.0Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige
Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.
REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ 2012 LIVEAus einer anonymisierten Strafsache - Den VGE wird der Opferstatus nicht zuerkannt
Verdacht: schwere Körperverletzung der Enkelkinder mit schweren Dauerfolgen
Gegenteilige Rechtsmeinung - KURZFASSUNGOPFERRECHTE - Dr. Elisabeth Rech - Das neue Vorverfahren - 1(2)
Dr. Elisabeth Rech bespricht folgende Normen StPRefG 2004, BGBl I 2004/19.
Fundstelle NetV 2008, 6.
NetV - Nova & Varia Zeitschrift des Juristenverbandes
Dr. Elisabeth Rech ist Rechtsanwältin in Wien und Vizepräsidentin der
Rechtsanwaltskammer Wien.
Seite 8f:
V. Das Opfer (§§ 65 ff StPO)
Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien von Opfern:
- Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt
oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen
Integrität beeinträchtigt worden sein könnten;
- Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Bruder
oder Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat
herbeigeführt worden sein könnte, und andere Angehörige, die Zeugen
einer solchen Tat waren;
- jede andere Person, die durch eine Straftat Schaden erlitten hat
oder in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt
worden sein könnte.
Den Opfern stehen ex lege gewisse Rechte zu. Wer allerdings
Schadenersatz begehrt, hat sich dem Verfahren als Privatbeteiligter
anzuschließen.
Die Opferrechte werden im Gesetz konkret genannt. Es sind dies unter
anderem Informationsrechte (zB Akteneinsicht, Übersetzungshilfe),
Verfolgungsrechte (zB Fragerecht, Teilnahme an parteiöffentlichen
Beweisaufnahmen) und das Vertretungsrecht. Opfer können sich durch
einen Rechtsanwalt oder durch andere geeignete Personen vertreten
lassen.
OPFERRECHTE - Dr. Elisabeth Rech - Das neue Vorverfahren - 1(2)
Akteneinsicht steht dem Opfer im gleichen Umfang wie dem
Beschuldigten zu. Sie darf nur so weit eingeschränkt werden,
als dies notwendig ist, dass seine Zeugenaussage von anderen
Ermittlungsergebnissen unbeeinflusst ist.
Von bestimmten Stadien des Verfahrens ist das Opfer zu informieren.
Unter anderem hat ein Gewalt- oder Sexualopfer das Recht, von der
Freilassung des Beschuldigten aus der Haft zu erfahren. Anderen
Opfern steht dies über Antrag zu. Im Rahmen der Diversion hat es vor
Rücktritt von der Verfolgung das Recht auf eine Stellungnahme,
sollte der Schaden noch nicht gutgemacht sein.
Gewalt- und Sexualopfern sowie nahen Angehörigen eines durch eine
Straftat getöteten Menschen wird über Antrag eine kostenlose
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung gewährt, wobei
Letztere nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen darf.
Die «Opferrechte» stehen auch dem Privatbeteiligten zu. Aufgrund
seines Prozesszieles auf Zuspruch seiner privatrechtlichen Ansprüche
werden diese erweitert.
So hat er bereits im Ermittlungsverfahren ein Beweisantragsrecht im
selben Umfang wie der Beschuldigte.
Er ist berechtigt, die Anklage aufrechtzuerhalten, wenn der Staatsanwalt
von dieser zurücktritt.
Er hat das Recht auf Beschwerde gegen einen Beschluss des Gerichts,
mit dem das Verfahren eingestellt wird.
Gegen verurteilende Urteile, mit denen er auf den Zivilrechtsweg
verwiesen wird, steht ihm eine Berufung zu.
Der Privatbeteiligte hat außerdem Anspruch auf Verfahrenshilfe,
sofern er die Kosten eines Rechtsanwalts nicht tragen kann und dies
erforderlich ist, um einen nachfolgenden Zivilprozess zu vermeiden.
Dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe ist subsidiär, wenn dem
Privatbeteiligten als Opfer juristische Prozessbegleitung zusteht.