GESETZE JUDIKATUR etc | AUSKUNFTSBEGEHREN und AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE

Begonnen von Andreas Ranovsky, 23 April 2012, 18:32:06

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Andreas Ranovsky

GESETZE JUDIKATUR etc | AUSKUNFTSBEGEHREN und AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE
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Inhaltsverzeichnis

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AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE Links Wikipedia ...

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NÖ Auskunftsgesetz, Fassung vom 11.12.2015, TRANSKRIPTION

20120229 Parlament CAUSA RANOVSKY MISSSTÄNDE IN DER JUSTIZ
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20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Barbara Schwarz
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20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Karin Scheele
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20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz, JUWO, Kinderheim und PSYCHIATRIE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=260.0

20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
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20120423 Medien Frage 04 Die Kinder entwickeln sich im Heim prächtig
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20120423 Medien Frage 01 Wie können alle Richter befangen sein?
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20120423 Medien Frage 04 Die Kinder entwickeln sich im Heim prächtig
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25.04.2012 Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, einer Veröffentlichung in Druckwerken zu.
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23.04.2012 PUBLIC WATCHDOG Frage 04

Laut anwaltlicher Auskunft des Rechtsvertreters xxx, entwickeln sich die Zwillinge im Kinderheim  prächtig. Was ist davon zu halten?

Öffentliche Antwort kurz und bündig:

Zum Zeitpunkt der nachhaltigen Trennung von den VGE am 20.05.2007 gesunde, fröhliche, höchst sportliche und geistig rege Kinder werden ab 01.08.2007 offiziell als schwerbehindert geführt.

Dieser Sachverhalt ist seit Jahren von den betroffenen Amtsorganen sofort und vollständig zu klären.

Die Zwillinge sind sofort und rechtskräftig in die real gute Familie ihrer VGE zurückzuführen.

Öffentliche Antwort etwas ausführlicher:

Die Zwillinge könnten in Kirchberg bei den VGE im Schuljahr 2011/2012 die erste Klasse Gymnasium oder Neue Mittelschule besuchen. Nach der bisherigen Schullaufbahn fragen Sie bitte nach im Kinderheim, bei NÖ LR Mag. Karin SCHEELE, bei der JUWO (Jugendwohlfahrt), bei NÖ LR Mag. Barbara SCHWARZ, beim SOZA (Sozialamt) oder im Büro von LH DI Dr. Erwin PRÖLL, von wo den VGE vor vielen Monaten sinngemäß "eine Auskunft versprochen" wurde.

Nennen Sie den vollständigen Namen des oben angeführten Rechtsvertreters.

Mit welchen unwiderlegbaren Tatsachenbeweisen begründet der oben angeführte Rechtsvertreter seine "wahrheitsgemäße" Aussage?

Fragen Sie den oben angeführten Rechtsvertreter,
a) ob er ein Verwandter (Onkel) der SM ist, und
b) ob  es im Zwillings-Pflegschaftsverfahren in mehr als 29 langen Verfahrensmonaten eine vollständige Namensnennung und Unterschrift seinerseits zum Beweis gegeben hat,
c) ob  es im Zwillings-Pflegschaftsverfahren in mehr als 29 langen Verfahrensmonaten eine wahrheitsgemäße Einvernahme der VGE gegeben hat,
d) ob sich im Zwillings-Pflegschaftsverfahren unwiderlegbare VGE-Tatsachenbeweise (rund 100 Fotos und mehrere DVDs) zum Beweis der wahrheitsgemäßen VGE-Aussagen befinden,
e) ob sich im Zwillings-Pflegschaftsverfahren seit Dezember 2009 47 schriftliche Zeugenaussagen von 57 ZeugInnen zum Beweis der wahrheitsgemäßen VGE-Aussagen befinden! usw

Fragen Sie ebenfalls, ob es im Zwillings-Pflegschaftsverfahren eine wahrheitsgemäße Einvernahme  seines Mandaten zum Beweis und zur realen Wahrheitsfindung gibt.
Wenn ja: Wann?
Wenn nein: Warum nicht?

Fragen Sie ebenfalls: Mit welchen unwiderlegbaren Tatsachenbeweisen begründet der oben angeführte Rechtsvertreter im Zwillings-Pflegschaftsverfahren seine wahrheitsgemäße Aussage?
"Die Zwillinge entwickeln sich im Kinderheim (pers. Anm.: anonymisiert) prächtig."
VGE-Hinweis dazu: Die Kinder wurden beim Schuleinschreibefest im Oktober 2006 zum Unterricht nach dem Regellehrplan der Volksschulen eingestuft.

Im Übrigen sind die VGE höchst erfreut, wenn sich die Zwillinge im Kinderheim prächtig entwickeln.
Frage ist ua nur, unter welchen konkreten und präzisen Voraussetzungen und Bedingungen und was man darunter konkret und präzise versteht.

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige
Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.


Realität mit 5,7 Jahren: Gesunde, fröhliche, höchst sportliche und geistig sehr rege Kinder.   
!!!!!!!!!! !!!!!!!!!! Suggestive Scheinwelt: schwerbehindert ab Alter 5,9 Jahre !!!!!!!!!! !!!!!!!!!!

ZUM TATSACHENBEWEIS DER REALITÄT: Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT – Inh. (in den Akten)
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 – Inhaltsverzeichnis (in den Akten)
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - schwerbehindert
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - schwerbehindert
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - schwerbehindert
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

15.05.2011 PUBLIC WATCHDOG KURIER schreibt:
DAS IST SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
GESETZE JUDIKATUR etc
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AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE ÜBERSICHT

1) BURGENLAND Gesetz vom 14. Dezember 2006 über die Auskunftspflicht, die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG) PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Burgenländisches Auskunftspflichtgesetz PA-ENDE
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000608

2) KÄRNTEN Gesetz vom 7. Juli 2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz
und Statistik des Landes (Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG) PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Kärntner Auskunftspflichtgesetz PA-ENDE
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000188

3) NIEDERÖSTERREICH NÖ Auskunftsgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000048

PDF (FASSUNG VOM 11.12.2015 (20151211)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrNO/20000048/N%C3%96%20Auskunftsgesetz%2c%20Fassung%20vom%2011.12.2015.pdf?FassungVom=2015-12-11

4) OBERÖSTERREICH Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz) PERSÖNLICHE ANMERUNGEN: Oö. Auskunftspflichtgesetz (Oberösterreichisches Auskunftspflichtgesetz) PA-ENDE
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000261

5) SALZBURG Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz StF: LGBl Nr 73/1988 PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Salzburger Auskunftspflichtgesetz PA-ENDE
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000164

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000164&FassungVom=2011-08-01

6) STEIERMARK Gesetz vom 26. Juni 1990 über die Erteilung von Auskünften (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000804

7) TIROL Gesetz vom 16. November 1988 über die Auskunftspflicht der Organe
des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigendurch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Tiroler Auskunftspflichtgesetz)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000111

8) VORARLBERG Vorarlbergerisches Auskunftspflichtgesetz DATUM UNBEKANNT:
http://www.austrianlaw.at/cms/fileadmin/gesetze/auskunftspflicht/auskunftspflicht_vlbg.pdf
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000916 )

9) WIEN Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000332

10) REPUBLIK ÖSTERREICH BUND Langtitel Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000916

11) WIKIPEDIA Auskunftspflichtgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftspflichtgesetz

12) AUSKUNFT BITTE WARTEN (DATUM UNBEKANNT)
http://www.aktion21.at/_data/UserService-Auskunftspflicht.pdf

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
GESETZE JUDIKATUR etc
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TEMPORÄRE HINWEISE: SEITE 1 ANTWORT 1:
AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE Burgenland - Wien, Bund, Wikipedia, ... Links

20120229 Parlament CAUSA RANOVSKY MISSSTÄNDE IN DER JUSTIZ
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20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Barbara Schwarz
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20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Karin Scheele
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20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz, JUWO, Kinderheim und PSYCHIATRIE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=260.0

20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
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(Das NÖ Auskunftspflichtgesetz - Das Niederösterreichische Auskunftspflichtgesetz - Das Niederösterreichische Auskunftsgesetz)

NÖ AUSKUNFTSGESETZ Fassung vom 11.12.2015

PERSÖNLICHE HINWEISE: Der Informant ist vollständig schad- und klaglos zu halten. Transkription nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr. PERSÖNLICHE-HINWEISE-ENDE 

DRUCKANSICHT LINK ACHTUNG TAGES-GELTENDE FASSUNG !!!
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000048

PDF FASSUNG VOM 11.12.2015 (FASSUNG VOM 20151211)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrNO/20000048/N%C3%96%20Auskunftsgesetz%2c%20Fassung%20vom%2011.12.2015.pdf?FassungVom=2015-12-11

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: DER HINWEIS ,,Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben." steht vor § 1 - § 32, § 39, § 41, § 43 - § 47, Anlage 1 - Anlage 3. In der Transkription wurde er hier vorangestellt! PERSÖNLICHE-ANMERKUNG-ENDE

TRANSKRIPTION:

Landesrecht Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ
Auskunftsgesetz, Fassung vom 11.12.2015
§ 0
Langtitel NÖ Auskunftsgesetz
StF: LGBl. 0020-0
Änderung
LGBl. 0020-1
[CELEX-Nr.: 390L0313]
LGBl. 0020-2
[CELEX-Nr.: 32003L0004, 32003L0098]
LGBl. 0020-3
[CELEX-Nr.: 32007L0002]
LGBl. 0020-4
LGBl. Nr. 58/2015
[CELEX-Nr.: 32013L0037]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. April 2015 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Inhalt

Abschnitt 1 Allgemeines Auskunftsrecht
§ 2 Recht auf Auskunft
§ 3 Verlangen um Auskunft
§ 4 Erteilung der Auskunft
§ 5 Einschränkungen des Auskunftsrechtes
§ 6 Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

Abschnitt 2 Umweltinformation
§ 7 Ziel, Anwendungsbereich
§ 8 Umweltinformationen
§ 9 Informationspflichtige Stellen
§ 10 Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 11 Mitteilungspflicht
§ 12 Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe
§ 13 Rechtsschutz
§ 14 Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 15 Übermittlungspflicht
§ 16 Abgabenbefreiung

Abschnitt 3 Geodateninfrastruktur des Landes
§ 17 Ziel
§ 18 Anwendungsbereich
§ 19 Begriffsbestimmungen
§ 20 Anforderungen an Metadaten
§ 21 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
§ 22 Netzdienste
§ 23 Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter
§ 24 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
§ 25 Entgelt für Netzdienste
§ 26 Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs
§ 27 Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen
§ 28 Rechtsschutz
§ 29 Monitoring
§ 30 Berichtspflichten, Koordinierung
§ 31 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4 Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen
§ 32 Ziel
§ 33 Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 34 Begriffsbestimmungen
§ 35 Allgemeiner Grundsatz
§ 36 Begehren auf Weiterverwendung
§ 37 Verfügbare Formate
§ 38 Grundsätze zur Entgeltsbemessung
§ 39 Lizenzen
§ 40 Transparenz und praktische Vorkehrungen
§ 41 Nichtdiskriminierung
§ 42 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 43 Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid
§ 44 Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)
§ 45 Rechtsschutz

Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 46 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 48 Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 49 Inkrafttreten

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

§ 1 Inhalt

Dieses Gesetz regelt

1. das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)

2. das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)

3. die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)

4. die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4).

Abschnitt 1 Allgemeines Auskunftsrecht

§ 2 Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

§ 3 Verlangen um Auskunft

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

§ 4 Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen
der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den
Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

§ 5 Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüber hinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6 Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: ,,:" IN DEN FOLGENDEN PUNKTEN ERGÄNZT

1. die vom Amt der Landesregierung besorgt werden: das Amt der Landesregierung als Behörde

2. die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)
besorgt werden: die Bezirkshauptmannschaft

3. die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden: der Magistrat

4. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden: das für die jeweilige Sache zuständige Organ

5. die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden: das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

6. in allen übrigen Fällen: die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Abschnitt 2 Umweltinformation

§ 7 Ziel, Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.

§ 8Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.

§ 9 Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

3. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z 1 oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn

1. die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Stelle unterliegt oder

2. eine in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar

1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

§ 10 Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.

(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;

3. Emissionen gemäß § 8 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.


§ 11 Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen.

(2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.

(3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 8 Z 2 auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 14), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.

(6) Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

(7) Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person innerhalb der Fristen gemäß Abs. 6 davon zu verständigen. Die Verständigung ist zu begründen. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist.

§ 12 Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren

1. sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. offenbar mutwillig gestellt wurde;

3. zu allgemein geblieben ist;

4. Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.

Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird.

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F BGBl. I Nr. 83/2013, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, LGBl. 0901, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

§ 13 Rechtsschutz

(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.

(4) (entfällt)

§ 14 Veröffentlichung von Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (§ 12) sowie § 11 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2. Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4. Umweltzustandsberichte;

5. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

6. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

7. Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 8 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Abschnittes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß § 12 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 11) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

1. Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen;

2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen;

3. Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

§ 15 Übermittlungspflicht

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

§ 16 Abgabenbefreiung

Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

Abschnitt 3 Geodateninfrastruktur des Landes

§ 17 Ziel

Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 18 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die

1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

2. in elektronischer Form vorliegen,

3. eines der in Anhang I, II oder III dieses Gesetzes angeführten Themen betreffen, und

4. bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 19 Z 9) oder bei Dritten, denen gemäß § 23 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen.

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z 4 bereitgehalten werden.

(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.

(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.

(8) Die §§ 20 Abs. 3, 24 und 26 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:

1. den Abschnitt 2 (Umweltinformation),

2. den Abschnitt 4 (Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen) sowie

3. die Rechte geistigen Eigentums

- der öffentlichen Geodatenstellen,

- der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) oder

- der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates.

§ 19 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Abschnittes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;

3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

4. Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

5. Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;

6. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

7. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;

8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 22 Abs. 1 genannten Netzdiensten und solcher der anderen Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet;

9. öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes einschließlich öffentlicher, in der Vollziehung tätiger, beratender Gremien und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung; weiters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausübt;

10. Dritter: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht

- öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder

- eine auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) oder

- Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates ist.

§ 20 Anforderungen an Metadaten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in § 19 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindestanforderungen für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten (ABl. L Nr. 326 vom 4.12.2008, S. 12) in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 328 vom 15.12.2009, S. 83 festgelegt.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 24 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

§ 21 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) und anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 22 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 haben sich und den auf Rechtsvorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.

§ 22 Netzdienste

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechende Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

3. Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 24 und 25 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

1. Schlüsselwörter;

2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

4. Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG;

5. geographischer Standort;

6. Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Entgelte;

7. zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten.

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

§ 23 Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 22 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass

1. ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) oder anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,

2. sie über die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten verfügen,

3. sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen und

4. sie die Verpflichtungen nach Z 1 bis 3 einhalten.

§ 24 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 22 Abs. 1 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

1. die öffentliche Sicherheit;

2. die umfassende Landesverteidigung;

3. die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 22 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkung hätte auf:

1. die in Abs. 1 genannten Aspekte;

2. die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

3. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte des geistigen Eigentums;

6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, besteht;

7. die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;

8. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(4) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

§ 25 Entgelt für Netzdienste

(1) Suchdienste (§ 22 Abs. 1 Z 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 22 Abs. 1 Z 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 22 Abs. 1 Z 3 oder Z 5) können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.

§ 26 Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs

(1) Öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19 Z 9 haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Art. 3 Z 9 lit.a oder b Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

1. laufende Gerichtsverfahren;

2. die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten;

3. die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

4. die öffentliche Sicherheit;

5. die umfassende Landesverteidigung;

6. die internationalen Beziehungen oder

7. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, besteht.

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 27 Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen

(1) § 26 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:

1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union;

2. öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Z 9 lit.a und b der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3);

3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.

(3) Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8) zu gewähren. Im übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

§ 28 Rechtsschutz

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 25) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 27 Abs. 1 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 26 oder 27) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 19 Z 10), der Netzzugang nach § 23 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid über die Verpflichtung nach § 23 Abs. 2 entschieden wird; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 an Nebenbestimmungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

(6) (entfällt)

§ 29 Monitoring

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl.Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S.18, in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 322 vom 9.12.2009, S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

§ 30 Berichtspflichten, Koordinierung

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG (§ 29) geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:

1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(3) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale AnlaufsteIle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

§ 31 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1. die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 18 Abs. 1 Z 3);

2. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 21 Abs. 1);

3. die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 23 Abs. 1 und 2);

4. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 27 Abs. 1);

5. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 29 und 30).

Abschnitt 4 Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

§ 32 Ziel

Ziel dieses Abschnittes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.

§ 33 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.

(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Dokumente,

1. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind und

2. die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.

§ 34 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

1. Öffentliche Stelle:

a) das Land,

b) die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

c) durch Landesgesetz zu regelnde Einrichtungen der Selbstverwaltung,

d) Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie

- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

- zumindest teilrechtsfähig sind und

- überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen ernannt worden sind,

e) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit.a bis d zusammensetzen.

2. Dokument:

a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),

b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.

3. Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet: Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.

4. Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

5. Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen
konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

6. offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne
Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

7. formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

8. Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

§ 35 Allgemeiner Grundsatz

(1) Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Abs. 1 und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelung zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Abs. 2 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestatten.

(4) Kein Recht auf Weiterverwendung nach diesem Abschnitt besteht bei

1. Dokumenten, deren Erstellung

a) nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

b) nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird,

2. Dokumenten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,

3. Dokumenten, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,

4. Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teilen von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist,

5. Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind,

6. Dokumenten, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden und

7. Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.

§ 36 Begehren auf Weiterverwendung

(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Begehren auf Weiterverwendung der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die einschreitende Person unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Wird der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nachgekommen, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht gestellt.

(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten

1. die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

2. die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der einschreitenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teilweise nicht entsprochen wird oder

3. ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 39 erforderlich ist oder

4. der einschreitenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 oder Z 4) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Begehren kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die einschreitende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Einlangen des Begehrens, zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung, die Bereitstellung der Dokumente und gegebenenfalls für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebotes haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

§ 37 Verfügbare Formate

(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

§ 38 Grundsätze zur Entgeltsbemessung

(1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung

1. auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2. im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt;

3. auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

§ 39 Lizenzen

(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.

(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.

§ 40 Transparenz und praktische Vorkehrungen

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Die in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.

(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

1. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

2. Auskunftspersonen und Informationsstellen.

§ 41 Nichtdiskriminierung

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

§ 42 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

§ 43 Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid

(1) Wenn einem Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, kann die einschreitende Person verlangen, dass darüber ein Bescheid erlassen wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der nach Ansicht der einschreitenden Personen nicht entsprechenden Weitergabe schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des schriftlichen Begehrens auf Weiterverwendung von Dokumenten anzuschließen.

(3) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung kann die Weitergabe des Dokuments nachgeholt werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

(5) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Weitergabe von Dokumenten verweigert wird, ist bei Dokumenten im Besitz der

öffentlichen Stelle zuständig:

1. Amt der Landesregierung Amt der NÖ Landesregierung als Behörde

2. Bezirkshauptmannschaft die Bezirkshauptmannschaft

3. Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut der Magistrat

4. Gemeinde oder Gemeindeverband das für die jeweilige Sache zuständige Organ

5. Selbstverwaltungskörper das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit als Behörde.

(6) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

§ 44 Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)

(1) Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten Frist mitzuteilen.

(2) Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in § 36 Abs. 3 angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Abs. 1, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.

(3) § 43 Abs. 4 bis Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 45 Rechtsschutz

In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 46 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 48 Umgesetzte EU-Richtlinien

Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um:

1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26.

2. Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl.Nr. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 1.

3. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl.Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1

§ 49 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Der die §§ 38, 40 und 48 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, § 34 Z 5 bis 8, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, §§ 37, 38 und 40, § 42 Abs. 2 bis 5, die Änderung der Überschrift des § 48, § 48 Z 2 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 58/2015, treten am 18. Juli 2015 in Kraft.

Anlage 1

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

1. Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2. Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3. Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4. Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5. Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7. Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

8. Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form von Netzen.

9. Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Anlage 2

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie

1. Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2. Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

3. Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Anlage 3

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie

1. Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2. Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

3. Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4. Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

5. Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7. Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.

8. Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

10. Verteilung der Bevölkerung — Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12. Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13. Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14. Meteorologisch-geografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

16. Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17. Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18. Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19. Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20. Energiequellen

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21. Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

© 2015 Bundeskanzleramt Österreich

TRANSKRIPTION-ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL LAND NIEDERÖSTERREICH

AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.