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20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN

Begonnen von Andreas Ranovsky, 19 April 2012, 20:08:52

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Andreas Ranovsky

25.04.2012 Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 18.11.2011 OLG WIEN Ns 75/11b SEITE 1

REPUBLIK ÖSTERREICH   
Oberlandesgericht Wien

31 Ns 75/11b

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien fasst in der am Landesgericht St. Pölten zu xxx anhängigen Strafsache der Fortführungswerber S und Mag. AR gegen HR Dr. xxx, Dr. xxx  xxx und Mag. xxx xxx wegen §§ 295, 299 StGB über den Ablehnungsantrag der Fortführungswerber bzw. die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten den

Beschluss:

Der Präsident, die Vizepräsidentin und alle Richterinnen und Richter des Landesgerichtes St. Pölten sind vom Verfahren xxx gegen HR Dr. xxx xxx, Dr. xxx xxx und Mag. xxx xxx wegen §§ 295, 299 StGB ausgeschlossen.

Die Strafsache wird dem Landesgericht xxx zur Entscheidung übertragen.

Begründung:

Im Verfahren xxx des Landesgerichtes St. Pölten beantragten S und Mag. AR die Fortführung des eingestellten Strafverfahrens gegen den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten HR Dr. xxx xxx und die Richterinnen des Landesgerichtes St. Pölten

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 18.11.2011 OLG WIEN Ns 75/11b SEITE 2

Dr. xxx xxx und Mag. xxx xxx wegen §§ 295, 299 StGB.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 stellten die Fortführungswerber den Antrag auf ,,Ablehnung der Richterin Mag. xxx xxx, Vize-Präsidentin LG SP, ihres Drei-Richter-Senates und des LG SP wegen offen sichbarer Befangenheit".

Mit Schreiben vom 14. November 2011 zeigte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten seine Ausgeschlossenheit sowie die der übrigen Richterinnen und Richter an.

Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist. Über die Anzeige des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (und damit verbunden der Vizepräsidentin und der übrigen an diesem Gerichtshof tätigen Richterinnen und Richter) hat daher der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zu entscheiden.

Die Ausgeschlossenheit der im selben Strafverfahren Beschuldigten, HR Dr. xxx xxx, Dr. xxx xxx und Mag. xxx xxx, ergibt sich aus § 43 Abs 1 Z 1 StPO.

Im übrigen ist nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ein Richter dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere als die in Z 1 und 2 leg cit genannten Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Zeigt ein Richter selbst seine Befangenheit an, so wird man annehmen können, dass eine Ausgeschlossenheit gegeben ist, weil er selbst am besten wissen muss, inwieweit die tatsächliche Besorgnis besteht oder entstehen kann, dass er sich im konkreten Fall nicht ausschließlich von objektiven

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 18.11.2011 OLG WIEN Ns 75/11b SEITE 3

Gesichtspunkten leiten lassen werde. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RS004 6052).

Die Umstände, dass die Beschuldigten Präsident bzw. Richter des Landesgerichtes St. Pölten sind und naturgemäß mit ihren am selben Gerichtshof tätigen Kollegen nicht nur ständige berufliche Berührungspunkte haben, sondern zu diesen mehrheitlich wohl auch ein freundschaftliches Naheverhältnis besteht, begründen den Anschein der Befangenheit der übrigen nicht beschuldigten Richterinnen und Richter, weshalb auf Ausschließung sämtlicher anderen Richter einschließlich der
Vizepräsidentin zu erkennen war.

Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist in diesem Fall der Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Die Strafsache war daher einem anderen Gerichtshof im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zu übertragen, wobei wegen der örtlichen Nähe die Übertragung an das Landesgericht XXX geboten ist.

Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§45 Abs 3 StPO).

Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 31, am 18. November 2011

Mag . Dr . Anton Sumerauer
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

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Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

Ranovsky Zwillinge
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20110408 OLG WIEN Ns 17/11y Beschluss: LG WN BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,282.0.html

20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,283.0.html

BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,331.0.html

BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,367.0.html
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=283.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE ÖFFENTLICH SICHTBARER SACHVERHALT:   
ALLE RICHTERINNEN UND RICHTER DES LG SP AB 18.11.2011 BEFANGEN


CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE ÖFFENTLICH SICHTBARER SACHVERHALT:   
ALLE RICHTERINNEN UND RICHTER DES LG SP AB 18.11.2011 AUSGESCHLOSSEN


WEITERE SACHVERHALTE: LG-SP-RICHTERINNEN UND LG-WN-RICHTER AMTIEREN TROTZ ÖFFENTLICH SICHTBARER BEFANGENHEIT (AUSGESCHLOSSENHEIT) UND STRAFANZEIGEN WEGEN SCHWERKRIMINELLER OFFIZIALDELIKTE WEITER IN RECHTSSCHEN DER CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE. VOLLSTÄNDIGES ÖFFENTLICH SICHTBARES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS EINSCHLIESSLICH VIZEKANZLER, BUNDESKANZLER UND BUNDESPRÄSIDENT.

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE – 1 – 31 Ns 75/11b

REPUBLIK ÖSTERREICH   
Oberlandesgericht Wien

31 Ns 75/11b

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien fasst in der am Landesgericht St. Pölten zu 20 BL 140/11k anhängigen Strafsache der Fortführungswerber Susanna und Mag. Andreas Ranovsky gegen HR Dr. Franz Cutka, Dr. Gabriele Jungblut und Mag. Marion Fischer wegen §§ 295, 299 StGB über den Ablehnungsantrag der Fortführungswerber bzw. die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten den

Beschluss:

Der Präsident, die Vizepräsidentin und alle Richterinnen und Richter des Landesgerichtes St. Pölten sind vom Verfahren 20 BL 140/11k gegen HR Dr. Franz Cutka, Dr. Gabriele Jungblut und Mag. Marion Fischer wegen §§ 295, 299 StGB ausgeschlossen. (*1)

Die Strafsache wird dem Landesgericht Krems zur Entscheidung übertragen.

Begründung:

Im Verfahren 20 BL 140/11k des Landesgerichtes St. Pölten beantragten Susanna und Mag. Andreas Ranovsky die Fortführung des eingestellten Strafverfahrens gegen den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten HR Dr. Franz Cutka und die Richterinnen des Landesgerichtes St. Pölten

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE – 2 – 31 Ns 75/11b

Dr. Gabriele Jungblut und Mag. Marion Fischer wegen §§ 295, 299 StGB StGB.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 stellten die Fortführungswerber den Antrag auf ,,Ablehnung der Richterin Mag. Andrea Humer, Vize-Präsidentin LG SP, ihres Drei-Richter-Senates und des LG SP wegen offen sichtbarer Befangenheit". (*2)

Mit Schreiben vom 14. November 2011 zeigte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten seine Ausgeschlossenheit sowie die der übrigen Richterinnen und Richter an.

Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist. Über die Anzeige des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (und damit verbunden der Vizepräsidentin und der übrigen an diesem Gerichtshof tätigen Richterinnen und Richter) hat daher der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zu entscheiden.

Die Ausgeschlossenheit der im selben Strafverfahren Beschuldigten, HR Dr. Franz Cutka, Dr. Gabriele Jungblut und Mag. Marion Fischer, ergibt sich aus § 43 Abs 1 Z 1 StPO.

Im übrigen ist nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ein Richter dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere als die in Z 1 und 2 leg cit genannten Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Zeigt ein Richter selbst seine Befangenheit an, so wird man annehmen können, dass eine Ausgeschlossenheit gegeben ist, weil er selbst am besten wissen muss, inwieweit die tatsächliche Besorgnis besteht oder entstehen kann, dass er sich im konkreten Fall nicht ausschließlich von objektiven

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE – 3 – 31 Ns 75/11b

Gesichtspunkten leiten lassen werde. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RS0046052).

Die Umstände, dass die Beschuldigten Präsident bzw. Richter des Landesgerichtes St. Pölten sind und naturgemäß mit ihren am selben Gerichtshof tätigen Kollegen nicht nur ständige berufliche Berührungspunkte haben, sondern zu diesen mehrheitlich wohl auch ein freundschaftliches Naheverhältnis besteht, begründen den Anschein der Befangenheit der übrigen nicht beschuldigten Richterinnen und Richter, weshalb auf Ausschließung sämtlicher anderen Richter einschließlich   der
Vizepräsidentin zu erkennen war.

Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist in diesem Fall der Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Die Strafsache war daher einem anderen Gerichtshof im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zu übertragen, wobei wegen der örtlichen Nähe die Übertragung an das Landesgericht Krems geboten ist.

Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§45 Abs 3 StPO).

Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 31, am 18. November 2011

Mag. Dr. Anton Sumerauer
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

PERSÖNLICHE ANMERKUNGEN:
(*1) BL statt Bl (Bl ist nicht eindeutig. Kann bedeuten: ,,bi" oder ,,bl")
(*2) 1 Tippfehler-Korrektur: ,,t" ergänzt im Wort ,,sichtbarer"

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1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20111118 OLG W 31 Ns 75 11b - LG SP BEFANGEN TRANSKRIPTION.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=283.0;attach=5789

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20111118 OLG W 31 Ns 75 11b - LG SP BEFANGEN KOPIE.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=283.0;attach=5790

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20111118 OLG W 31 Ns 75 11b - LG SP BEFANGEN 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=283.0;attach=5791



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20111118 OLG W 31 Ns 75 11b - LG SP BEFANGEN 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=283.0;attach=5793



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20111118 OLG W 31 Ns 75 11b - LG SP BEFANGEN 3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=283.0;attach=5795



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20110408 OLG WIEN Ns 17/11y Beschluss: LG WN BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,282.0.html

20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,283.0.html

BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,331.0.html

BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,367.0.html

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.


Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.