--"unbeteiligte " zeugen und zeugen, die opfer einer straftat sind, unterscheiden sich prozessual dadurch, dass letztere berechtigt sind, sich zur durchsetzung ihrer privatrechtlichen ansprüche gegen den beschuldigten dem strafverfahrten gegen ihn als privatbeteiligtre anzuschließen --- beide stehen jedoch als zeugen in gleichem maße unter wahrheitspflicht !! -- ein strafverfahren fand aber (nicht gegen den toten WP, sondern ) gegen EH u.a. statt. mir ist nicht bekannt, dass sich NK diesem strafverfahren als privatbeteiligte angeschlossen hätte (bitte andernfalls um korrektur) , sodass sie sich offenbar nicht als opfer irgendeiner einer tat der verdächtigen/ beschuldigten dieses verfahrens betrachtet hat (oder halt aus welchen gründen auch immer nicht dafür gehalten werden will , was ja auch denkbar wäre ) .
worüber sich NK in ihrem buch ( zitiert von MM)beschweren will bzw aus welchem grund sie eine "sonderstellung" für sich in anspruch nehmen will, erscheint mir nicht nachvollziehbar ----- jedenfalls wäre sie einem (ihr eingeredeten ?) irrtum unterlägen, wenn sie meinte , zeugen mit opfereigenschaft seien weniger zu vollständiger wahrheitsgemäßer aussage verpflichtet als unbeteiligte zeugen ( abgesehen natürlich von für sittlichkeitsopfer weitergehenden entschlagungsrechten )
...ein recht auf verweigerung der aussage zu einzelnen fragen besteht übrigens für alle zeugen, wenn sie sich durch die wahrheitsgemäße beantwortung selbst belasten oder der schande (auch in bezug auf angehörige) aussetzen würden ---vielleicht hat sie (oder ihre rechtsvertreter oder vertrauenspersonen) daran gedacht .................
im übrigen kann in der nichtzulassung von mehr als einer vertrauensperson bei ihrer zeugeneinvernahme seitens des sta nicht mehr als selbstverständliches verhalten erblickt wewrden, weil die prozessorsdnung eben nur die beiziehung EINER vertrauensperson vorsieht.
dass die "gegenüberstellungsfarce " am 3.12. 09 gar nicht als korrekte prozesshandlung (zeugenschaftlöiche vernehmung der beiden tatzeuginnen unter vorhalt ihrer bisherigen angaben und ihrer gegenüberstellung mit protokollierung ihrer angaben und unterschriftleistung der einvernommen auf dem protokoll) gedacht war, zeigt sich auch daran, dass bei diesem PROZESSORDNUNGSFREMDEN "gespräch" ZWEI vertrauenspersonen für NK zugegen waren (eh wurscht bei einem prozessualen nonsens)